Leitsatz (amtlich)

Notarkosten: Die Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist ein Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO, durch das keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird - auch nicht die gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO (vorgehend: LG Stuttgart, Beschl. v. 19.6.2009 - 10 T 507/08).

 

Normenkette

GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2; KostO §§ 35, 50 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 19.06.2009; Aktenzeichen 10 T 507/08)

Notariat Ditzingen I (Aktenzeichen I UR 1298, 2008)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 19.6.2009 - 10 T 507/08, wird zurückgewiesen.

II. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 57,12 EUR.

 

Gründe

1. Im Streit zwischen den Beteiligten Ziff. 1 und 2 ist die Erhebung einer Gebühr von brutto 57,12 EUR gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO in der Rechnung Nr. 105807 vom 16.12.2008 für die Bescheinigung des Notars auf der Gesellschafterliste der Kostenschuldnerin vom 12.12.2008, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Für die Erstellung/Vorbereitung der Liste (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG) wurde eine gesonderte Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO berechnet, die von der Kostenschuldnerin nicht angegriffen wird.

Das LG hat auf ihre Beschwerde die Kostenrechnung mit Beschluss vom 19.6.2009 dahin abgeändert, dass der zu entrichtende Betrag auf brutto 35,11 EUR festgesetzt wird, weil die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht angefallen sei.

In der Entscheidung wurde zugleich die weitere Beschwerde zugelassen, die der Kostengläubiger am 1.7.2009 eingelegt hat.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen auf die zutreffende und sorgfältige Begründung des LG in der angefochtenen Entscheidung vom 19.6.2009, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Aber nur solche können mit der weiteren Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO geltend gemacht werden.

Auch der Kostengläubiger legt keine Verletzung des Rechts durch die Vorinstanz dar, sondern beruft sich ergänzend auf den Aufsatz von Sikora und Tiedtke in MittBayNot 2009, 209.

Diesem ist zu entnehmen, dass das Erstellen der Gesellschafterliste durch den Notar eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst und zwar auch dann, wenn es sich um eine Liste i.S.d. § 40 Abs. 2 GmbHG handelt. In diesem Fall treffe den Geschäftsführer die Pflicht, die Liste zu erstellen, die der Notar gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu unterschreiben und einzureichen habe.

Die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO hat der Kostengläubiger erhoben. Deren Berechtigung wurde von der Kostenschuldnerin nicht angezweifelt.

Vorliegend geht es nicht um die Erstellung der Liste, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine Gebühr gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst.

Insoweit wird ergänzend zu den Darlegungen des LG auf den Aufsatz von Hasselmann in NZG 2009, 486 verwiesen, der zur Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausführt, dass sie laut Gesetzesbegründung an die Bescheinigung des Notars gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG "angelehnt" ist (Reg. Begr., BT-Drucks. 16/6140, 44). Diese wird aber ausdrücklich in § 47 Satz 1 KostO als gebührenfreies Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO qualifiziert, wobei das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners hier nicht entgegensteht (BGH NJW-RR 2006, 1003; BGH NJW-RR 2007, 1148; OLG Köln, Beschl. v. 1.3.2009 - 2 Wx 14/09; je m.w.N.).

Nach Hasselmann sind Sinn und zusätzlicher Gehalt der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht evident. Sie solle die "Richtigkeitsgewähr" der Liste erhöhen. Da der Notar bereits nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet sei, eine (nach seinem besten Wissen) richtige Liste zu erstellen und einzureichen, ändere sich durch die Bescheinigung nichts (Hasselmann, a.a.O., - ebenso OLG München NJW-RR 2009, 972 m.w.N. - gehen entgegen Sikora/Tiedtke, a.a.O., von einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht des Notars zur Erstellung und Einreichung der Liste aus, die nicht zur Disposition der Parteien stehe.). Eine falsche Liste werde durch die Bescheinigung nicht richtig. Allein die Gesellschafterliste, nicht die Notarbescheinigung sei der Rechtsscheinträger für Zwecke des § 16 GmbHG. Folglich löse die Verletzung der Verpflichtung zur Beifügung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG durch den Notar auch nicht seine Haftung nach § 19 BNotO aus.

(Im Einzelnen wird verwiesen auf den Aufsatz von Hasselmann, a.a.O., mit den dortigen zahlreichen weiteren Nachweis...

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