Verfahrensgang
AG Schorndorf (Beschluss vom 30.07.1999; Aktenzeichen 4 F 382/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Schorndorf vom 30.07.1999 (4 F 382/99) wird
2. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: |
DM 1.000,00 |
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.
Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags hat es bewußt abgelehnt, DDR-Ehen, die vor dem Stichtag 01.01.1992 geschieden worden sind, rückwirkend dem Recht des Versorgungsausgleichs zu unterstellen (Art. 234 § 6 EGBGB). Es sollte lediglich nicht in diejenigen Rechtspositionen eingegriffen werden, die bereits auf der Grundlage des bisherigen innerdeutschen Kollisionsrechts entstanden waren (BGH FamRZ 1994, 884 f).
Zugunsten der Antragstellerin ist jedoch keine schützenswerte Rechtsposition entstanden.
Für Ehescheidungen, die nach dem 01.09.1986 rechtshängig wurden, gilt seit dem genannten Zeitpunkt für die Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 EGBGB. Die Vorschrift greift nicht ein, nachdem die Ehe der Parteien bereits am 18.05.1982 geschieden wurde.
Ist der Scheidungsantrag vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes, d.h. vor dem 01.09.1986 rechtshängig geworden, so gilt für die Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nachträglich noch durchgeführt werden kann, das vor diesem Zeitpunkt maßgebliche Scheidungsstatut, Art. 220 Abs. 1 EGBGB.
Hatten die Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt dieselbe Staatsangehörigkeit, so scheidet ein Versorgungsausgleich dann aus, wenn das Scheidungsstatut einen solchen nicht kennt (Johannsen-Henrich, Eherecht, 2. Aufl., Art. 17 EGBGB Rz. 66).
Die Parteien hatten zum Zeitpunkt der Ehescheidung beide die Staatsbürgerschaft der damaligen DDR, wo die Parteien auch lebten. Nach diesem Recht, das einen Versorgungsausgleich nicht kennt, wurde die Ehe auch geschieden.
Die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs scheidet danach aus, unabhängig von der Frage, wann die Parteien in die alten Bundesländer umgesiedelt sind. Eine Übersiedlung von den neuen in die alten Bundesländer spielt jedenfalls dann für die Beurteilung der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Rolle mehr, wenn sie nach Rechtskraft der Ehescheidung erfolgt und die Ehescheidung nach dem Recht des Staates durchgeführt wird, dem beide Parteien angehören und dieser einen Versorgungsausgleich nicht kennt.
Unterschriften
Häberle, Dr. Kiefer, Warbinek
Fundstellen