Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine Prüfung statt, ob eine Vertretung durch den Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 BerHG war. Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes zum 01.01.2014 und zum 01.08.2021 geben diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung (Bestätigung von OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 22.05.2007, Az. 8 W 169/2007).

 

Normenkette

BerHG § 2 Abs. 1, 8; RVG §§ 44, 55; VV RVG § 2503

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 15.05.2018; Aktenzeichen 1 T 64/18)

AG Aalen (Beschluss vom 16.10.2017; Aktenzeichen 2 BHG 93/17)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.05.2018, Az. 1 T 64/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Dem Beteiligten Ziff. 1 wurde durch Beratungshilfeschein vom 10.04.2017 vom Amtsgericht Aalen Beratungshilfe für die Angelegenheit "Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters vom 10.03.2017 (Anrechnung von nicht vorhandenem Einkommen)" bewilligt. Der Beteiligte Ziff. 2 wurde als Anwalt für den Beteiligten Ziff. 1 tätig und hat unter anderem den Widerspruch des Beteiligten Ziff. 1 gegenüber dem Jobcenter begründet.

Das Amtsgericht Aalen hat durch Beschluss vom 16.10.2017 die dem Beteiligten Ziff. 2 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf EUR 243,95 festgesetzt. Beantragt war die Festsetzung eines Betrages von EUR 303,45. Statt der zur Festsetzung beantragten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG wurde lediglich eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG zuerkannt. Zur Begründung wurde von der Kostenbeamtin ausgeführt, aus dem Schreiben des Jobcenters vom 26.04.2017 gehe hervor, dass für die Durchsetzung des Anliegens die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht nötig gewesen sei und der Bescheid vom 10.03.2017 lediglich auf Grund fehlender Unterlagen abgeändert worden sei. Eine Beratung dahingehend, welche Unterlagen von dem Rechtssuchenden einzureichen sind, hätte genügt.

Mit Schriftsatz an das Amtsgericht Aalen vom 23.10.2017 hat der Beteiligte Ziff. 2 Erinnerung gegen den Beschluss vom 18.10.2017 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung habe nur bei der Erteilung des Beratungshilfescheines zu erfolgen, nicht aber bei der Abrechnung. Der Beteiligte Ziff. 2 hat diesbezüglich unter anderem auf einen Beschluss des Senats vom 22.05.2007 (Az. 8 W 169/07- MDR 2007, 1400) hingewiesen. Die Gegenauffassung sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch Beschluss vom 13.03.2018 auf die Erinnerung den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 16.10.2017 abgeändert und die an den Beteiligten Ziff. 2 zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf EUR 303.45 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überprüfung der Entscheidung über die Bewilligung der Beratungshilfe sei nicht Aufgabe des die Vergütung festsetzenden Kostenbeamten. Dieser sei vielmehr an die Prüfung und Bejahung der Erforderlichkeit der Vertretung durch den damit beauftragten Rechtsanwalt gebunden.

Gegen den Beschluss vom 13.03.2018 hat sich die Beteiligte Ziff. 3 als Vertreterin der Staatskasse im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde vom 22.03.2018 gewandt. Der Richter am Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Ellwangen vorgelegt. Von diesem wurde die Beschwerde nach Übertragung auf die Kammer durch ausführlich begründeten Beschluss vom 15.05.2018, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Beteiligte Ziff. 3 als Vertreterin der Staatskasse unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes.

Die Beteiligte Ziff. 3 beantragt im Verfahren der weiteren Beschwerde,

den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 15.05.2018 aufzuheben und der Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 13.03.2018 stattzugeben.

Das Landgericht Ellwangen hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 2 und 3 RVG). Auf Grund der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht kommt es auf einen bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes nicht an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit §§ 546, 547 ZPO).

2. In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet. Der angegriffene Beschluss der 1. Zivi...

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