Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 24.11.2016; Aktenzeichen 28 F 2158/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.11.2016 (28 F 2158/16) wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) die Rückführung der Kinder E. M. und L. M. in die Slowakische Republik.
Die beteiligten Eltern haben am 18.03.2006 in T. in der Slowakischen Republik die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe ist das am ...2009 in S. geborene Kind E. M. und das am 12.09.2012 in Sch. geborene Kind L. M. hervorgegangen. Die Eltern besitzen die slowakische, die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eheleute lebten seit 2004 gemeinsam in Deutschland, der Antragsteller bereits davor. Die Beteiligten kündigten ihre Ehewohnung in Sch. gemeinsam und verzogen am 06.12.2015 mit den Kindern und ihrer gesamten persönlichen Habe in die Slowakische Republik. Hierbei nahm die Antragsgegnerin die Hilfe des Herrn S. in Anspruch. Die Antragsgegnerin zog mit den Kindern in den Heimatort ihrer Mutter nach P., der Antragsteller nachdem er die Wohnung in Deutschland geputzt hatte, in den Heimatort seiner Mutter nach N.; die jeweiligen Orte liegen ca. 200 km auseinander. In dieser Zeit hatte der Antragsteller Umgang mit den Kindern. Im Dezember 2015 wurden beide Kinder im Kindergarten am Wohnort der Mutter der Antragsgegnerin in P. angemeldet, in den die Kinder ab Januar 2016 gingen. Seit 07.12.2015 waren die Kinder beim Kinderarzt in P. registriert. Die Antragsgegnerin nahm auf Vermittlung ihrer Mutter eine Arbeitsstelle in P. auf, die sie innerhalb der Probezeit wieder verlor. Der Antragsteller fand eine Arbeitsstelle am Wohnort seiner Mutter in N.
Ende Februar 2016 erklärte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Trennungsabsicht.
Am 17.06.2016 begab sich die Mutter mit den Kindern nach Deutschland, wo sie sich nach wie vor aufhalten.
Der Antragsteller hatte im August 2016 einen Antrag für eine Hauptsacheentscheidung, wohl ein Sorgerechtsverfahren, sowie einen Antrag auf Erlass einer unaufschiebbaren Verfügung beim Gericht in N. gestellt und beantragt, dass die Kinder ihm anvertraut werden und in seine Obhut kommen. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 26.08.2016 abschlägig beschieden mit der Begründung der Aufenthaltsort der Kinder sei bekannt, eine Gefahr liege nicht vor. Eine Hauptsacheentscheidung liegt nicht vor.
Von der Antragsgegnerin wurde vor dem Familiengericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Az. 2 F 1011/16) ein einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes angestrengt.
Der Antragsteller hatte in den Sommerferien 2016 einvernehmlich Umgang mit den Kindern in S. Er wohnte im Hotel und sah die Kinder vom 13. bis 21.08.2016. Vor diesem Umgang fand zwischen den Beteiligten Mailverkehr statt, in dem es um Kindesunterhalt und Umgang ging.
Vom 29.10.2016 bis 06.11.2016 hatte der Antragsteller einvernehmlich Umgang mit den Kindern in N. Der Antragsteller gab die Kinder nach dem Umgang vereinbarungsgemäß bei einem Treffen in S. wieder an die Antragsgegnerin heraus.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Kinder widerrechtlich nach Deutschland entführt habe und sie deshalb zur Rückführung der Kinder verpflichtet sei.
Zum Zeitpunkt des Verbringens der Kinder habe sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in der Slowakischen Republik befunden. Er sei zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden gewesen, dass die Mutter alleine mit den Kindern nach Deutschland gehe. Er habe dies auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder E. M., geboren am ...2009, und L. M., geboren am ....2012, innerhalb einer angemessenen Frist in die Slowakische Republik zurückzuführen,
2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder E. M. und L. M. an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Slowakische Republik anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein widerrechtliches Verbringen läge nicht vor. Sie sei unfreiwillig in die Slowakische Republik zurückgekehrt, weil sie sich vom Antragsteller unter erheblichen Druck gesetzt gefühlt habe, dorthin zurückzukehren. Es sei ein einseitiger Entschluss ihres Ehemannes gewesen, die Wohnung zu kündigen. Sie hätte sich der Kündigung nur angeschlossen, weil sie dachte, ohne Wohnung und ohne materielle Grundlage nicht in Deutschland bleiben zu können. Sie sei deshalb schweren Herzens in die Slowakische Republik zurückgegangen. Gegenüber ihrem Ehemann hab...