Leitsatz (amtlich)
Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter: Der Gegenstandswert für die Gebührenerhebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich nicht allein nach den Aktiva der Gesamteinnahmen, die der Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners erwirtschaftet hat. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzvewaltungsvergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen.
Normenkette
GKG § 58 Ab.s 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Rottweil (Beschluss vom 25.03.2014; Aktenzeichen 1 T 8/14) |
AG Rottweil (Aktenzeichen 7 (4) IN 5/09) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des LG Rottweil vom 25.3.2014 - 1 T 8/14, abgeändert:
Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Rottweil vom 30.12.2013 - 7 (4) IN 5/09, dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf: 816.052,22 EUR
2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom LG Rottweil in dem Beschluss vom 25.3.2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15.4.2014 gegen den von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des LG Rottweil vom 25.3.2014, das der weiteren Beschwerde am 22.4.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31.8.2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24.11.1992 (BT-Drucks. 12/3803, 72) und zur InsO vom 15.4.1992 (BT-Drucks. 12/2443, 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung...