Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkenntnis nach Klagezustellung
Normenkette
FamFG § 113; ZPO § 93
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Aktenzeichen 8 F 51/11) |
Tenor
1. Die Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird der Antragsgegnerin versagt.
2. Der Senat beabsichtigt,
a) die Beschwerde durch Beschluss nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen
b) den Beschwerdewert festzusetzen auf bis 2.000 EUR.
3. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Frist: bis zum 21.9.2011.
Gründe
I. Auf Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers und hierauf erfolgtes Anerkenntnis hat das Familiengericht ausgesprochen, dass eine Vollstreckung aus dem Ausgangstitel unzulässig sei und die Antragsgegnerin den Titel an den Antragsteller herauszugeben habe. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sie sich und macht geltend, sie habe ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, so dass sie von der Kostenlast zu befreien sei. Vor Verfahrenseinleitung sei sie weder zum Verzicht auf die Rechte aus dem Titel noch zu dessen Herausgabe aufgefordert worden. Nach Abschluss der Verfahrenskostenhilfeprüfung und Überleitung in das streitige Verfahren habe sie das Begehren des Antragstellers sofort anerkannt.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, weil die Hauptsacheentscheidung aufgrund Anerkenntnisses ergangen ist. Die isolierte Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen richtet sich nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Dies ist in der Rechtsprechung zwar umstritten (im vorbezeichneten Sinne OLG Stuttgart FamRZ 2011, 581 zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen außerhalb des Unterhaltsrechts; s. weiter Senatsbeschluss vom 20.6.2011 - 17 UF 136/11; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 369; OLG Stuttgart - 15. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 751 mit diversen Nachweisen; so im Ergebnis auch OLG Köln, FamRZ 2011, 578, KG NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837; OLG Hamm, Beschl. v. 30.3.2011 - 8 UF 62/11, II-8 UF 62/11, zitiert nach juris; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831; OLG Hamm FamRZ 2011, 582; OLG Bremen, Beschl. v. 18.4.2011 - 4 WF 23/11, juris; und zuletzt KG FamRZ 2011, 1319). Im vorliegenden Fall kann der Meinungsstreit im Ergebnis jedoch dahinstehen. Der vorauszusetzende Beschwerdewert wäre nach allen in Betracht kommenden Vorschriften erreicht. Das Rechtsmittel weist allerdings in der Sache nicht die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vorauszusetzende Erfolgsaussicht auf.
2. Bei der Kostenentscheidung konnte ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG, § 93 ZPO nicht berücksichtigt werden. Ein solches lag nicht vor.
a) Nach § 93 ZPO fallen dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten nicht Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hatte. Zwar hat der Antragsgegner hier den Anspruch unmittelbar nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gerichtlich anerkannt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.3.2011 - 6 U 138/10, juris). Die weitere Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.
b) Veranlassung zur Klage- (hier: Antrags-) erhebung hat der Gegner immer nur dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Antragsteller sich so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage bzw. Antrag nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rz. 3). In aller Regel gibt der Gegner eine Veranlassung zur Klage bzw. einem Antrag daher nur, soweit ihn der Antragsteller vor Erhebung der Klage zur Erfüllung des Anspruchs, das in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, auffordert und wenn der Gegner darauf nicht reagiert (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 536; OLG Hamm, a.a.O.).
Zwar ist insoweit festzustellen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin außergerichtlich offenbar tatsächlich weder zum Verzicht auf die Rechte aus dem Titel noch zur Herausgabe desselben aufgefordert hat. Das verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Denn die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers im Stadium der Verfahrenskostenhilfeprüfung zunächst entgegen getreten. Der Verfahrenskostenhilfeantrag selbst datierte vom 10.1.2011. Am 14.1.2011 ist er bei dem Familiengericht eingegangen. Auf gerichtliche Verfügung vom 17.1.2011 hin rügte die Antragsgegnerin zunächst, ihr sei nur ein Verfahrenskostenhilfeantrag, nicht aber ein Entwurf in der Sache zugeleitet worden. Sodann ersuchte sie mit Schriftsatz vom 4.3.2011 um Fristverlängerung bis zum 14.3.2011 und daraufhin nochmals bis zum 16.3.2011. Mit Schriftsatz vom 15.3.2011, bei dem Familiengericht am selben Tage eingegangen, trat die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers entgegen. Daraufhin bewilligte ihm das Familiengericht mit Beschluss vom 28.4.2011 die nachge...