Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 5 O 78/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers vom 02.06.2022 wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2022 - Az. 5 O 78/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Verfügungsbeklagten - jeder für sich - haben es zu unterlassen, von dem Grundstück G ...str. ... in ... E ... (Flurstück Nr.: xxx, xxx) aus, einen Baukran in den Luftbereich über dem Grundstück des Verfügungsklägers in der G ...str. ..., ... E ... (Flurstück Nr.: ...) zu schwenken oder schwenken zu lassen.
b. Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot in Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Die Verfügungsbeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist begründet.
I. Das Landgericht hat nur § 1004 BGB geprüft und übersehen, dass die Verfügungsbeklagten das in § 7d NRG BW (Hammerschlags- und Leiterrecht) vorgesehene Verfahren für eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Verfügungsklägers nicht eingehalten haben. Deshalb ist ihnen diese Inanspruchnahme derzeit schon wegen verbotener Eigenmacht gemäß §§ 858, 862 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ohne dass es darauf ankäme, ob den Verfügungskläger materiell-rechtlich eine entsprechende Duldungspflicht - etwa aus § 905 S. 2 BGB - treffen könnte (vgl. OLG München, Urteil vom 15.10.2020 - 8 U 5531/20, juris Rn. 8).
1. Jedes Einschwenken des Baukrans in den Luftraum über dem Grundstück des Verfügungsklägers stellt - ob mit oder ohne Lasten - eine Beeinträchtigung des Besitzes im Sinne des § 858 BGB dar. Es liegt ein Eingriff in die tatsächliche Herrschaftsmacht und damit ein dem Inhalt des Besitzes widersprechender Zustand vor (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2011, 4 W 43/10, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.1991 - 6 U 121/91, juris Rn. 17 ff; Staudinger/Bund, § 858 BGB Rn. 33).
2. Das nicht von einer Zustimmung des Verfügungsklägers gedeckte Verhalten der Verfügungsbeklagten - die mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2021 umgekehrt sogar zur unverzüglichen Unterlassung des Überschwenkens des Grundstücks aufgefordert wurden - stellt damit eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar.
a. Die Verfügungsbeklagten können sich hinsichtlich des Überschwenkens, das sowohl mit Last als auch ohne als "Übergreifen von Geräten" auf das Nachbargrundstück im Sinne des § 7d NRG BW anzusehen ist, nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht gemäß § 7d NRG BW berufen, denn die Verfügungsbeklagten haben das nach Absatz 2 dieser Vorschrift vorgegebene Verfahren zumindest nicht vollständig eingehalten. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben haben sie die Absicht, das Nachbargrundstück benutzen zu wollen, unstreitig nicht zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt.
Selbst wenn die Verfügungsbeklagten unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 7d Abs. 2 NRG BW dem Verfügungskläger die beabsichtigte Inanspruchnahme rechtzeitig angezeigt hätten, so wären die Verfügungsbeklagten - wenn der Verfügungskläger dem widersprochen oder auf die Anzeige auch überhaupt nicht geantwortet hätte - nicht berechtigt gewesen, das vermeintliche Recht gegenüber dem Verfügungskläger eigenmächtig im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Vielmehr muss der Nachbar in einer solchen Situation notfalls Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück dann erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 49/12, juris Rn. 15 zur inhaltsgleichen Regelung des § 16 NachbG NRW; OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 5 W 48/11, juris Rn. 13 f; OLG München, Urteil vom 15.10.2020 - 8 U 5531/20, juris Rn. 18; Grüneberg/Herrler, 81. Aufl., § 858 BGB Rn. 6).
b) Auf einen Notstand i.S.v. § 904 BGB berufen sich die Verfügungsbeklagten nicht - ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.
Fundstellen
Haufe-Index 15389796 |
BauR 2022, 5 |
IBR 2022, 592 |
MietRB 2023, 12 |
NJW-Spezial 2022, 675 |