Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen 41 O 92/13 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2021; Aktenzeichen KZR 35/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (Az.: 41 O 92/13 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

in X. Händler- und Serviceverträgen folgende Klauseln zu verwenden:

a) "(...) Nicht autorisierte Wiederverkäufer [an die Verkäufe neuer X.-Serienfahrzeuge nicht gestattet sind] sind auch Unternehmen, die

  • ...
  • X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden."

b) "(...) Nicht gestattet ist der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör zum Einbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) und der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör an Unternehmen, die diese wie folgt verwenden wollen:

  • als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X. Fahrzeugen oder
  • zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Tuning-Komponenten, unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeuges sind oder nicht."

2. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen:

"Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Teile nicht zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) zu erwerben und nicht

  • als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X.-Fahrzeugen oder
  • zur Herstellung oder zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten oder
  • als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten von Tuner Fahrzeugen oder durch Tuner umgerüstete[n] Fahrzeuge[n]

zu verwenden."

3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen:

"Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten X.-Teile

  • nicht zur Herstellung veränderter X.-Teile zu verwenden,
  • nicht zur Instandsetzung oder Instandhaltung von solchermaßen veränderten X.-Teilen zu verwenden,
  • nicht in Fahrzeuge einzubauen, sofern die Fahrzeuge dadurch über eine Instandsetzung hinaus verändert werden."

4. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2013 zu zahlen.

5. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2013 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen

  • von den Gerichtskosten der Kläger 25%, die Beklagte Ziffer 1 45% und die Beklagte Ziffer 2 30%;
  • von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte Ziffer 1 45% und die Beklagte Ziffer 2 30%,
  • und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 der Kläger 36%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte Ziffer 1 60% und die Beklagte Ziffer 2 40%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz selbst.

III. Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich aus einem Zahlungsanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für den Vollstreckenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

Jeder der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung aus jedem der gegen sie titulierten Unterlassungsgebote durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abzuwenden, so...

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