Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Wasserversorgungsunternehmens für Änderung eines Hausanschlusses bei bisheriger Zufuhr über durch Nachbargrundstück verlaufende Wasserleitung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.12.2009; Aktenzeichen 8 O 394/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 30.12.2009 (8 O 394/09) abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.638,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6.10.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des vom Beklagten zum Az. HL 9/09 beim AG Nürtingen hinterlegten Betrages i.H.v. 7.419,55 EUR. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt der Beklagte 64 % und die Klägerin 36 %, von den Kosten der Berufung der Beklagte 62 % und die Klägerin 38 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert:
Erste Instanz: 12.696,83 EUR.
Zweite Instanz: 12.238,68 EUR.
Gründe
I. Das klagende Wasserversorgungsunternehmen macht Kosten im Zusammenhang mit der Änderung des Hausanschlusses des Beklagten geltend.
1. Der Beklagte kaufte im Jahre 2001 ein Haus, das auf einem Hanggrundstück liegt, welches oben und unten jeweils an eine Straße grenzte. Von unten führte eine in den 1950er Jahren erstellte Abwasser- und eine Frischwasserleitung zu dem Haus. Mit dem Kauf wurde das Grundstück geteilt, so dass der Kläger nur den oberen, bebauten Teil kaufte (heutige Flst. Nr .../3); den unteren, noch unbebauten Teil ließ der Verkäufer nochmals aufteilen. Zu Lasten des so u.a. entstandenen Grundstücks Flst. Nr .../2 wurde für den Beklagten eine Grunddienstbarkeit wegen der Abwasser-, nicht aber wegen der Frischwasserleitung eingetragen.
Als die Käufer des Grundstücks Flst. Nr .../2 im Jahre 2009 bauen wollten, stießen sie auf die Frischwasserleitung, die zum Haus des Beklagten führte, und forderten die Klägerin am 30.3.2009 zur Beseitigung bis zum 14.4.2009 auf. Diese konnte sich mit dem Beklagten nicht darüber einigen, wer die dadurch entstehenden Kosten trägt. Zunächst legte sie am 23.4.2009 die alte Frischwasserleitung still und versorgte das Haus des Beklagten über einen provisorischen Anschluss. Nachdem der Beklagte ausdrücklich am 26.5.2009 einen Auftrag zum Bau einer von oben kommenden, neuen Frischwasserleitung erteilte und am 9.6.2009 einen Betrag von 7.419,55 EUR beim AG hinterlegte, ließ die Klägerin diese erstellen.
Die Klägerin hat den Ersatz der für den provisorischen Anschluss und die neue Frischwasserleitung entstandenen Kosten verlangt (2.819,55 EUR und 7.419,55 EUR). Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die - bislang von einem Fremdunternehmer noch nicht abgerechneten - Kosten für Beseitigung der alten Frischwasserleitung zu tragen (ca. 2.000 EUR). Der Beklagte hat widerklagend von der Klägerin eine Freigabeerklärung bezüglich des von ihm hinterlegten Geldes und Ersatz der Kosten für eine von ihm veranlasste Spülung der Notleitung verlangt (458,15 EUR).
2. Das LG hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Bezüglich der neuen Frischwasserleitung bestehe zwar kein vertraglicher Anspruch, weil sich die Parteien nicht vor deren Verlegung über die Kostentragung geeinigt hätten (LGU 9 f. unter II.1.). Ein Anspruch folge aber aus § 10 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall AVB-WasserV (LGU 10 f. unter II. 2.). Der Beklagte habe die "Veränderung" seines Hausanschlusses "veranlasst", weil er die alte Frischwasserleitung nicht über eine Grunddienstbarkeit abgesichert habe. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Notleitung ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (LGU 14 unter III.).
Dagegen sei der Feststellungsantrag unbegründet. Die Beseitigung der alten Frischwasserleitung habe die Klägerin selbst geschuldet, § 1004 BGB. Einen Regressanspruch gegen den Beklagten gebe § 10 AVB-WasserV nicht her.
Die Widerklage sei unbegründet (LGU 16 f. unter IV.). Das ergebe sich hinsichtlich des Freigabeantrages aus dem eben Gesagten; hinsichtlich des Zahlungsantrages fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3. Die Berufung des Beklagten wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung der Kosten für die neue Frischwasserleitung, aus § 10 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall AVBWasserV: Der Beklagte sei nicht "Anschlussnehmer"; sein Anschluss sei weder "erstellt" noch "verändert" worden; er habe beides nicht "veranlasst". Das LG habe überdies nicht berücksichtigt, dass die Klägerin gegen die Eigentümer des Flst. Nr .../2 einen Anspruch auf Duldun...