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OLG Stuttgart Urteil vom 03.02.2009 - 1 U 107/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung: (Un-)Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abtretung von Honoraransprüchen und Schadensersatzansprüchen, die auf einem der Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt beruhen, sind nichtig.(Rz. 15)

2. Ist im Rahmen der Abtretung von Ansprüchen eines Versicherungsvertreters, die Personenversicherungsverträge betreffen, die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen, verstößt der gesamte Abtretungsvorgang gegen diese Strafvorschrift und die Abtretung ist nach § 134 BGB unwirksam.(Rz. 20)

 

Normenkette

BGB §§ 134, 139, 398, 402; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6; HGB § 87c

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen VIII ZR 53/09)

LG Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 548/2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen VIII ZR 53/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Teilurteil des LG Stuttgart - 14 O 548/2007 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.1. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger 90 % und die Beklagte Ziff. 2 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 trägt diese selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Beruf...

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