Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 12.10.2020; Aktenzeichen 37 O 5/19 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2020, Az. 37 O 5/19 KfH, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.424.185,71 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Haftung der Beklagten für einen Wasserschaden aus und im Zusammenhang mit werkvertraglichen Arbeiten der Beklagten an einer Sprinkleranlage in einem Bürogebäude.
Die Klägerin, A.-Herstellerin, und die Beklagte, ein Unternehmen für die Errichtung und Wartung von stationären Löschanlagen, sind durch einen Rahmenvertrag miteinander verbunden (Anlage K 4-2). Ob die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Al1 (im Folgenden Al1) Eigentümerin des Grundstückes bzw. Gebäudes 28 des Werks S. in der B.-Straße in... S. ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist Mieterin des Gebäudes.
Beim Bauvorhaben Modernisierung des Standortes S. beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Arbeiten an der Sprinkleranlage, zur "Freischaltung Sprinkler für Umbau 3. OG" des Gebäudes 28 durch Angebot vom 14.07.2015 und Leistungsabruf der Klägerin vom 15.07.2015 (Anlage B 1). Dieses Gebäude besteht aus einem UG, EG und 3 Obergeschossen in Stahlbeton-Skelettbauweise. Welchen Zweck die Freischaltung haben sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist, ob die Beklagte wusste, welchen Sinn und Zweck die Trennung und Arbeiten der Beklagten hatten und ob an die getrennte Stelle eine neue erweiterte Sprinkleranlage angeschlossen werden sollte.
Die Beklagte führte die Arbeiten zwischen 01. August und 17. September 2015 an der Sprinkleranlage im 3. OG des Gebäudes 28 aus. Dabei kappte der damit beauftragte Monteur L. am 17.09.2015 im 3. OG des Gebäudes 28 im streitgegenständlichen Bereich die vorhandene Bestandsleitung. Der Trennschnitt an der Leitung lag unmittelbar am Unterzug der Decke (laut dem Zeugen L. dicht vor einem Betonbinder, Bl. 432 d.A.), es war nicht möglich, am Rohrende die erforderliche Nut (Vertiefung), auf den die Verschlusskappe gesetzt werden sollte, zu drücken, deshalb fügte die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter L. ein 240 mm langes Übergangsrohrstück ein und zur Verbindung des Übergangsstückes mit der Bestandsrohrleitung eine Rohrkupplung (Hersteller: St., Typ Open Flex) und ein Rohrlager, die ohne Nut im Bereich der Rohrverbindungen verbaut wurden. Auf das Ende des eingesetzten Übergangsstückes (mit Nut) setzte der Mitarbeiter der Beklagten eine Kappe zum Verschluss der Leitung, befüllte die zuvor abgelassene Sprinkleranlage wieder mit Wasser und kontrollierte die Dichtigkeit (Bl. 166 d.A.). Die Arbeiten kontrollierte der bauleitende Monteur der Beklagten, der Zeuge K., am gleichen Abend. Der Vorgesetzte Ki. war zum Zeitpunkt der Auftragsausführung im Krankenstand. Ob die Rohrverbindung funktionstauglich bzw. zugfest hergestellt war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Abnahme erfolgte am 17.09.2015 (Anlage K 5). Die Beklagte stellte ihre Leistungen am gleichen Tag in Rechnung (Anlage K 6).
Die Streithelferin war damit beauftragt, eine neue Sprinkleranlage an die Bestandsrohre anzuschließen, wozu die Neuverlegung der neuen Sprinkleranlage und deren Anschluss an die Bestandsleitung, also an das von der Beklagten hergestellte Rohrende, gehörte. Die Streithelferin führte die ihr beauftragten Arbeiten an der Sprinkleranlage durch und schloss diese im streitgegenständlichen Bereich an das von der Beklagten hergestellte getrennte Rohrstück an. Am 07.12.2015 fand eine erfolgreiche Druckprobe statt (Anlage K 15-2).
Die Klägerin war mit ihrem Angebot vom 28.07.2015 zur Einrichtung einer neuen Sprinkleranlage nicht zum Zuge gekommen (Anlage K 22).
Am 07.01.2016 um 15:17 Uhr entstand im Bereich der Teeküche des Vorstandsbereichs im 3. OG des Gebäudes 28 des Werkes S., also dort, wo die Beklagte die streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt hatte, ein Wasserschaden, bei dem große Mengen Wasser austraten und sich im Gebäude verteilten. Am 08.01.2016 fand eine Ortsbesichtigung statt, am 11.01.2016 eine Besprechung, bei der auch die Beklagte anwesend war (Anlage K 9). Die Klägerin veranlasste eine Beweissicherung durch die Bausachverständige P. GmbH (Dr.-Ing. Kr.), die unter dem 18.01.2016 ein Gutachten vorlegte (Anlage K 10). Im Einvernehmen mit der Beklagten erstattete die T. GmbH (Dipl.-Ing. L.) nach einem Ortstermin vom 01.02.2016 ein Gutachten, das vom 23.03.2016 datiert (Anlage K 15-1). Dieses Gutachten re...