Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 25 O 265/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2018, Az. 25 O 265/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.866,32 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt im Rahmen einer offenen Teilklage die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs gewährt hat.

Mit Datum vom 13.03.2015 bestellte die Klägerin als Verbraucherin einen gebrauchten Pkw Mercedes Benz C 220 CDI T BlueEFFICIENCY. Auf den Kaufpreis von 28.500,00 EUR vereinbarte sie die Leistung einer Anzahlung von 5.000,00 EUR. Den Restbetrag von 23.500,00 EUR finanzierte sie auf Vermittlung des verkaufenden Autohauses mit einem Darlehen der Beklagten. Gemäß Darlehensvertrag vom 13.03.2015 (K 1, Bl. 13) vereinbarten die Parteien einen Sollzinssatz von 4,17 %. Das Darlehen war rückzahlbar in monatlichen Raten à 280,94 EUR, beginnend ab April 2015. Unter dem 20.03.2015 stellte das verkaufende Autohaus der Klägerin den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung (K 2, Bl. 14). Die Darlehenssumme wurde von der Beklagten unmittelbar an das Autohaus bezahlt.

Auf Seite 2 des Darlehensvertrages vom 13.03.2015 wurde die Klägerin in einem umrahmten Textfeld - wie aus Anlage K1 ersichtlich - über ihr Widerrufsrecht informiert.

Beginnend ab April 2015 erbrachte die Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 7.866,32 EUR. Mit Schreiben vom 14.08.2017 (K 3, Bl. 15) erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, ihren Widerruf innerhalb von 10 Tagen anzuerkennen und die erbrachten Tilgungszahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückzuzahlen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anl. K 4, Bl. 16) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2017 (K 5, Bl. 17) erläuterte die Klägerin ihre Rechtsauffassung, dass die ihr erteilte Widerrufsinformation unrichtig sei. Auch dieses Schreiben wies die Beklagte am 25.09.2017 (K 6, Bl. 18) zurück, worauf die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, zum Darlehenswiderruf nach Maßgabe der §§ 492, 355 BGB berechtigt gewesen zu sein. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen sei im Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung schon deshalb nicht abgelaufen gewesen, weil ihr keine Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages oder Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. Der ihr überlassene Vertrag weise keine Unterschrift und auch keine Nachbildung einer Unterschrift auf. Ihr sei als Darlehensnehmerin deshalb weder eine "Urkunde" noch ein gleichgestelltes Dokument, etwa eine Abschrift, zur Verfügung gestellt worden.

Im Darlehensvertrag seien zudem gesetzliche Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Der Vertrag enthalte keine Angabe zur Vertragslaufzeit. "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen" seien nur unzureichend angegeben. Soweit im Vertrag geregelt sei, dass die Verschiebung des geplanten Termins zur Fahrzeugauslieferung die Verschiebung der Darlehensauszahlung und der Fälligkeit der Raten nach sich ziehe, führe dies zur Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Angabe. Die Auszahlungsbedingungen seien nicht im Vertragsangebot selbst geregelt. Auf Seite 1 finde sich unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" lediglich ein Verweis auf die Darlehensbedingungen. Ferner fehlten hinreichende Angaben zu sonstigen Kosten nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, namentlich dem Abschluss einer bestimmten Fahrzeugversicherung und der Einhaltung von Wartungsintervallen, hierzu werde der Darlehensnehmer verpflichtet; es fehlten Angaben zum "Verzugszinsssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallende Verzugskosten", zum Sollzins, zum Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB, denn hier fehle die Zitierung der maßgeblichen Vorschriften, und zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Zudem seien die enthaltenen (Pflicht-)Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und zur Erhebung von Kontoführungsgebühren fehlerhaft.

Schließlich sei die Widerrufsinformation selbst fehlerhaft und genieße keinen Musterschutz, weil sie optisch nicht hinreichend hervorgehoben sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf der Klägerin sei nicht fristgerecht erklärt worden. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation sei schon deshalb nicht zu beanstanden, ...

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