Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 2 O 400/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 16.2.2005 - 2 O 400/04 - wird - soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte 1/8, der Kläger 7/8.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zur (teilweisen) Erledigterklärung: 8.000 EUR danach: 7.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten, der sich unter dem Namen ... seiner Ehefrau und der gemeinschaftlichen Kinder bei der D. die Domain ",...de" hat geben lassen, die Löschung dieser Domain. Wegen der Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im 1. Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Ellwangen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ellwangen hat mit Urteil vom 16.2.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte könne sich auf die schuldrechtliche Gestattung seiner Ehefrau ... als berechtigter Namensträgerin berufen, die es ihm mit Vorrang ggü. dem Kläger ermögliche, unter deren Namen selbst als Inhaber der Domain aufzutreten.

Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger weiterhin unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung die Löschung der Domain "...de". Wären schuldrechtliche Gestattungen auch bei der Registrierung von Domains beachtlich, würden die Vergaberichtlinien der D., insb. die Möglichkeit eines sog. Dispute-Eintrags, ausgehebelt und damit missbräuchlichen Gestaltungen Tor und Tür geöffnet. Entsprechend der Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle v. 8.4.2004 - 13 U 213/03, OLGReport Celle 2004, 367 = MMR 2004, 486 = CR 2004, 772), mit der sich das LG nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, seien im "Domain-Recht" schuldrechtliche Gestattungen unbeachtlich. Nur der wahre Namensträger könne auf seinen Namen eine Domain registrieren lassen.

Ursprünglich hat der Kläger vom Beklagten daneben die Erklärung verlangt, "es bei Meidung einer für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe i.H.v. 3.500 EUR ... zu unterlassen, ersichtlich private Schreiben des Herrn ... an Herrn ... über Internet oder andere Medien zu verbreiten", nachdem der Beklagte das Schreiben an ihn vom 3.3.2004 (Anl. K 2), in dem der Kläger den Beklagten aufgefordert hatte, seine Rechte an der Domain nachzuweisen, ins Internet gestellt hatte. Entsprechend hat der Kläger nach Abweisung in 1. Instanz auch noch in der Berufung den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, "es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, persönliche Schreiben des Klägers an den Beklagten ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen, insb. mittels Internet". Nachdem der Beklagte in der Sitzung vor dem Senat am 13.6.2005 eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen i.H.v. 2.000 EUR abgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Urteils des LG Ellwangen vom 16.2.2005 (2 O 400/04)

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "...de" im Internet als Domain-Name zu verwenden und für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ggü. der D. auf die Registrierung des Domain-Namens "...de" zu verzichten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat sich in 2. Instanz nicht mehr gegen die Beurteilung durch das LG gewandt, in der Veröffentlichung des Schreibens des Klägers vom 3.3.2004 liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in 2. Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, den Namen "...de" im Internet als Domain-Name zu verwenden. Entsprechend ist der Beklagte nicht verpflichtet, ggü. der D. auf die Registrierung des Domain-Namens "...de" zu verzichten.

Durch die private Nutzung der Bezeichnung "...de" als Domain-Name greift der Beklagte zwar in das Namensrecht des Klägers ein, dies erfolgt jedoch nicht unbefugt und nicht unter Verletzung der Interessen des Klägers i.S.d. § 12 S. 1 2. Alt. BGB.

1. Beide Parteien handeln ausschließlich im privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung, weshalb § 12 S. 1 BGB, und zwar in seiner 2. Alt., der Namensanmaßung, einschlägig ist.

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