Leitsatz (amtlich)
Die Werbung mit einer unzutreffenden Leistungsangabe bei einem Mikorwellen-Gerät rechtfertigt ein Unterlassungsgebot in auf "Haushaltsgeräte" verallgemeinertem Umfang.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 21 O 48/04 KfH) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 14.5.2004 - 21 O 48/04 KfH - abgeändert:
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Haushaltsgeräte mit Produktausstattungsmerkmalen zu bewerben, über welche die beworbenen Geräte zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung tatsächlich nicht verfügen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter gleichzeitiger Zurückweisung der weiter gehenden Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000 Euro.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte hat am 4.3.2004 in einer Beilage der Zeitung "H." für ein Mikrowellengerät des Herstellers S. geworben. Dabei hat sie als Produktausstattungsmerkmal u.a. eine Mikrowellenleistung von 900 Watt angegeben; tatsächlich verfügt die beworbene Mikrowelle jedoch über eine Mikrowellenleistung von lediglich 800 Watt.
Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte am 10.3.2004 in der Zeitung "E." in einer Beilage einen DVD-Player vom Typ G des Herstellers G. beworben, u.a. mit dem Produktausstattungsmerkmal "integrierter AC-3 Decoder".
Die Verfügungsklägerin sieht hierin eine irreführende Werbung, da der DVD-Player zur Wiedergabe von Mehrkanalton ein Zusatzgerät benötige und daher nicht über die Funktion eines integrierten AC-3 Decoders verfüge.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der Unterhaltungselektronik - und/oder - Haushaltsgeräte mit Produktausstattungsmerkmalen zu bewerben, über welche die beworbenen Geräte zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung tatsächlich nicht verfügen.
Außerdem hat die Verfügungsklägerin einen Hilfsantrag gestellt mit dem Zusatz "insb. wenn dies geschieht, wie in der Werbung der Antragsgegnerin am 4.3.2004 in der "H." und am 10.3.2004 in der Zeitung "E.".
Die Verfügungsbeklagte ist den Anträgen entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsfassung, soweit diese sich auf Haushaltsgeräte beziehe, die konkrete Verletzungsform verfehle und eine unzulässige Verallgemeinerung darstelle. Hinsichtlich der Werbung für den streitgegenständlichen DVD-Player macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass dieser in der Lage sei, eine im 5-Kanalsystem aufgenommene DVD auf ein 2-Kanalsystem umzuwandeln, mithin über einen AC-3 Decoder verfüge.
Das LG hat mit Urteil vom 14.5.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Soweit der Unterlassungsantrag sich auf Haushaltsgeräte bezieht, hat das LG den Antrag zurückgewiesen, da in dem Antrag das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung nicht zum Ausdruck komme.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen DVD-Players ist das LG aufgrund der Vernehmung des Zeugen A und der Produktbeschreibung zu der Auffassung gelangt, dass der streitgegenständliche DVD-Player über einen integrierten AC-3 Digital-Decoder verfüge, womit die Funktion gemeint sei, digitale Signale in analoge Signale umzuwandeln.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der geltend gemacht wird, dass die Werbung mit nicht vorhandenen Produktausstattungsmerkmalen für eine Mikrowelle die Gefahr gleichartiger Verstöße für Haushaltsgeräte begründe, mithin keine unzulässige Verallgemeinerung vorliege.
Entgegen der Auffassung des LG gehe der Verkehr bei der Werbung eines DVD-Players mit integriertem AC-3 Digital-Decoder davon aus, dass dieser in der Lage sei, die Dolby-Digital-Signale in sechs separate analoge Signale umzuwandeln.
Die Verfügungsklägerin wiederholt die in der 1. Instanz gestellten Anträge.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und macht geltend, dass die Aufgabe eines AC-3 Decoders darin bestehe, den in einem 5-Kanalsystem aufgenommen Ton in ein 2-Kanalsystem umzuwandeln, was das beworbene Gerät ohne weiteres leiste.
II. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig und insoweit begründet, als die Untersagung der Werbung für Haushaltsgeräte mit nicht zutreffenden Produktionsausstattungsmerkmalen begehrt wird.
1. Hinsichtlich der beworbenen Mikrowelle ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der Werbung eine zu hohe Wattzahl angegeben wurde und insoweit ein Ve...