Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 4 O 306/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2021 - III 4 O 306/20 - geändert und wie folgt neugefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 4930224079 unwirksam waren:

a) im Tarif 541-N für T.R. die Erhöhung zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 i.H.v. 11,14 Euro,

b) im Tarif ELBonus-U für E.R. die Erhöhung zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. 22,29 Euro

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 802,20 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 757,64 Euro seit dem 12.01.2021 und aus weiteren 44,56 Euro seit dem 02.09.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 11.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen bis zum 25.08.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 01.09.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen vom 26.08.2020 bis zum 31.12.2020 gezahlt hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 21/25, die Beklagte 4/25 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis zu 11.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

Der Kläger schloss am 01.01.2013 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrags ist der Versicherungsschutz der mitversicherten E.R. eingeschlossen.

Es erfolgte für den Kläger eine Beitragserhöhung zum 01.01.2014 im Tarif ELBonus-N, im Tarif 541-N zum 01.01.2015, im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2015, zum 01.01.2017, zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2020. Darüber hinaus fand für die Mitversicherte im Tarif ELBonus-U eine Beitragsanpassung zum 01.01.2015, zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2020 statt.

Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen (mit Ausnahme derjenigen zum 01.01.2017, bezüglich derer er die Klage zurückgenommen hat). Er hat unter anderem vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen genügten nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien nicht verjährt, da er von den fristauslösenden Ereignissen, insbesondere von der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, keine Kenntnis gehabt habe und ihm im Übrigen die Klageerhebung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen und der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags, die Zahlung von 8.829 Euro sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe - verzinster - Nutzungen begehrt.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Beitragserhöhungen seien wirksam, zudem seien Ansprüche, die sich auf Beitragserhöhungen bis einschließlich des Jahres 2016 bezögen, verjährt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu den jeweiligen Beitragserhöhungen, zur Zulässigkeit der Klaganträge und weiteren Einwendungen der Beklagten gegen einen möglichen Anspruch des Klägers wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, soweit der Kläger eine Feststellung für die Beitragserhöhungen im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 begehre. Soweit also entweder der Tarif nicht mehr Vertragsbestandteil sei oder eine Beitragsanpassung durch eine spätere Beitragsanpassung in demselben Tarif überholt sei, bestehe ein Feststellungsinteresse nicht. Die Klage sei - soweit sie zulässig sei - aber unbegründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus einer anderen Rechtsgrundlage nicht zu, da die Begründungen hinsichtlich der Beitragserhöhungen im Tarif 541-N zum 01.01.2015, im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2018, und im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2020 den gesetzlic...

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