Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 31.01.1985; Aktenzeichen 6 O 3054/82)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.1987; Aktenzeichen VII ZR 80/86)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 31. Januar 1985 – unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin – wie folgt

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, auch soweit sie sich gegen den Beklagten Ziffer 1 richtet.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 DM bezüglich jedes Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Gegenstandswert und Wert der Beschwer für die Klägerin:

160.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, welcher ihr durch die Undichtheit des befahrbaren Daches eines Ausstellungsgebäudes ihrer Opel-Niederlassung in B. entstanden ist. Der Beklagte Ziffer 2 wirkte ab 1972 als Architekt an der Errichtung des Gebäudes mit, den Beklagten Ziffer 1 zog die Klägerin als beratenden Gutachter in den Jahren 1974-1976 zu, als es um Sanierungsmaßnahmen und die Haftung des Beklagten Ziffer 2 für Wasserschäden ging. Trotz Sanierung des Daches des Gebäudes im September 1975 kam es in den folgenden Jahren zu weiteren Feuchtigkeitsschäden. Die Klägerin leitete deshalb zunächst das Beweissicherungsverfahren 4 H 413/81 gegen die beiden Beklagten und die Allianz-Versicherung als Haftpflichtversicherung des Beklagten Ziffer 2 beim Amtsgericht Heilbronn ein.

Auf die Klage der Klägerin auf Ersatz in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen verurteilte das Landgericht Heilbronn den Beklagten Ziffer 1 zur Zahlung von 45.000 DM nebst Zinsen. Gegen den Beklagten Ziffer 2 wies es die Klage wegen Verjährung und mangels Verantwortlichkeit des Beklagten ab.

Wegen aller weiterer Einzelheiten des landgerichtlichen Verfahrens einschließlich des Urteils wird auf dessen Inhalt verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten Ziffer 1. Er macht geltend, daß die Prüfung der Isolierung des Daches nicht zum Gutachtenauftrag für ihn gehört habe; daß die Klägerin sich entgegen seinen ursprünglichen Hinweisen von der Allianz-Versicherung auf eine unzureichende Sanierung habe festlegen lassen; daß er Schäden im Zuge der Sanierung nicht vertreten müsse; daß die neuen Wasserschäden Ursachen hätten, die mit den 1975 festgestellten Mängel nicht zusammenhingen; daß die Höhe der geltend gemachten Ansprüche angreifbar sei; schließlich daß alle Ansprüche verjährt seien.

Der Beklagte Ziffer 1 beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen ihn abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und stellt im Wege der Anschlußberufung den Antrag,

das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 160.000 DM nebst 4 % Zinsen aus 100.000 DM seit dem 29.12.1982 (Rechtshängigkeit) und seit Zustellung dieser Berufungsbegründung aus weiteren 60.000 DM zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche weitergehenden Schäden zu ersetzen haben, die ihr durch die im Jahre 1975/76 erfolgte, mangelhafte Teilsanierung des beschädigten Flachdaches der Ausstellungshalle in 6927 Bad Rappenau, Babstadter Straße 3, entstanden sind und in Zukunft entstehen.

Zur Klageerhöhung sieht die Klägerin sich durch neue Schadensbegutachtungen veranlaßt; zuletzt hat sie vorgetragen, daß die vollständige Erneuerung des Daches 136.127,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Architektenkosten in Höhe von 11.296,75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bereits gekostet habe, wohinzu weitere Kosten noch treten würden.

Beide Beklagten beantragen,

diese Anschlußberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte Ziffer 2 beruft sich zur Begründung auf die Gedankenführung, welche bereits das Landgericht zur Abweisung der Klage gegen ihn geführt hat, auch auf Verjährung aller Ansprüche gegen ihn.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungs- und Begründungsschriftsätze aller drei beteiligter Parteien verwiesen.

Die Beweissicherungsakten des Amtsgerichts Heilbronn sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten B. und die Anschlußberufung der Klägerin sind zulässig, begründet ist aber nur erstere. Es wird auch über die Klageerhöhung entschieden, welche in der Anschlußberufung der Klägerin enthalten ist, da dies sachdienlich ist.

I.

Ein Anspruch, der sich gegen den Beklagten Braunstein richten könnte, ist vernährt. Es würde sich um einen Anspruch wegen fehlerhafter Beratung durch Begutachtung nach § 635 BGB handeln, der in 5 Jahren verjährt (§ 638 BGB). Der Beklagte Ziffer 1 hat sein Gutachten am 18. Februar 1974 erstellt und anschließend durch den Brief vom 24. Juli 1975 d...

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