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OLG Stuttgart Urteil vom 05.04.2001 - 1 U 2/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ford

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 29.09.2000; Aktenzeichen 2 O 2852/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. September 2000 – 2 O 2852/98 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:

47.992,00 DM

 

Tatbestand

– gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand –

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für störungsfreie Computermonitore.

1. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB hat der Kläger nicht. Die Eigentumsbeeinträchtigung, die in der Wirkung der elektromagnetischen Felder auf die Computermonitore des Klägers liegt, ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger zu ihrer Duldung verpflichtet ist. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind Ansprüche der von einem Vorhaben Betroffenem auf Beseitigung oder Änderung der Anlage oder auf Unterlassung der Benutzung ausgeschlossen, wenn ein Planfeststellungsbeschluß rechtsbeständig ist. Damit muß der Betroffene die Anlage dulden und eine Eigentumsbeeinträchtigung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ist nicht rechtswidrig (Soergel-Zeuner, BGB, 12. Aufl. § 823 Rn. 36; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 75 Rn. 10). Das Eisenbahn-Bundesamt hat für die Elektrifizierung der Strecke am 26.08.1994 einen Planfeststellungsbeschluß erlassen, der rechtsbeständig wurde. Zu den Beeinträchtigungen an den Computermonitoren des Klägers kommt es durch den Strom für die Oberleitung und damit durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Schienenwegs.

2. Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der 26. BImSchV bestehen nicht. Die 26. BImSchV ist Schutzgeset...

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