Entscheidungsstichwort (Thema)
Ford
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 29.09.2000; Aktenzeichen 2 O 2852/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. September 2000 – 2 O 2852/98 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: |
47.992,00 DM |
Tatbestand
– gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand –
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für störungsfreie Computermonitore.
1. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB hat der Kläger nicht. Die Eigentumsbeeinträchtigung, die in der Wirkung der elektromagnetischen Felder auf die Computermonitore des Klägers liegt, ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger zu ihrer Duldung verpflichtet ist. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind Ansprüche der von einem Vorhaben Betroffenem auf Beseitigung oder Änderung der Anlage oder auf Unterlassung der Benutzung ausgeschlossen, wenn ein Planfeststellungsbeschluß rechtsbeständig ist. Damit muß der Betroffene die Anlage dulden und eine Eigentumsbeeinträchtigung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ist nicht rechtswidrig (Soergel-Zeuner, BGB, 12. Aufl. § 823 Rn. 36; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 75 Rn. 10). Das Eisenbahn-Bundesamt hat für die Elektrifizierung der Strecke am 26.08.1994 einen Planfeststellungsbeschluß erlassen, der rechtsbeständig wurde. Zu den Beeinträchtigungen an den Computermonitoren des Klägers kommt es durch den Strom für die Oberleitung und damit durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Schienenwegs.
2. Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der 26. BImSchV bestehen nicht. Die 26. BImSchV ist Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB (Jarass, BImSchG 4. Aufl. § 23 Rn. 34) nur für Gesundheitsschäden und nicht für Eigentumsbeeinträchtigungen. Sie regelt nur die Einwirkung elektromagnetischer Felder auf Personen, nicht auf Sachen (BVerwG NVwZ 2000, 68). Die darin festgelegten Grenzwerte sind auch nicht überschritten. Die Belastung auf dem Grundstück des Klägers beträgt 2 µ T (2000 nanoT). Für elektromagnetische Einwirkungen liegen die Grenzwerte im Anhang 2 zu § 3 der 26. BImSchV bei 300 µ T.
3. Auch Schadensersatzansprüche nach dem Haftpflichtgesetz bestehen nicht.
a) Der Anspruch nach § 1 HaftPflG setzt einen Unfall voraus. Dauerbeeinträchtigungen durch Immissionen fallen nicht darunter (Filthaut, HaftPflG, 5. Aufl., § 1 HaftPflG Rn. 126a).
b) Auch ein Anspruch nach § 2 HaftPflG (Wirkungshaftung) besteht nicht. Einen Unfall setzt § 2 HaftPflG nicht voraus, so daß Immissionen unter § 2 HaftPflG fallen können (Filthaut, § 2 Rn. 48). Die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern ist eine Wirkung der Elektrizität, die § 2 HaftPflG voraussetzt. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Monitore ist aber keine Beschädigung einer Sache, wie sie § 2 Abs. 1 HaftPflG verlangt, weil die Sachsubstanz nicht beeinträchtigt wird (RGZ 133, 342 zur Vorgängervorschrift von § 1 HaftPflG, § 25 des preußischen Gesetzes über Eisenbahnunternehmen vom 03.11.1838). Soweit ein Sachschaden darin gesehen wird, daß eine Sache ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch entzogen wird (Filthaut, HaftPflG, 5. Aufl. § 1 Rn. 132), wird der Unterschied zu einer Eigentumsverletzung verwischt (Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. Kap. 2 Rn. 9).
Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993 (BGBl. I 2378 S. 2401), so daß die Eröffnung des elektrifizierten Schienenverkehrs auf einem hoheitlichen Handeln beruht.
a) Das Grundstücks des Klägers ist nicht schwer und unerträglich betroffen. Dazu müßte zumindest die Schwelle dessen, was nach § 906 BGB entschädigungslos zu dulden wäre, überschritten sein. Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hätte der Kläger die Beeinträchtigung aber ohne Entschädigung zu dulden. Die Nutzung der Bahnstrecke mit strombetriebenen Schienenfahrzeugen und der Durchleitung von Elektrizität ist eine ortsübliche Benutzung des Bahngrundstücks. Die Beeinträchtigung des Klägers durch elektromagnetische Felder kann durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht verhindert werden. Der Schienenweg besteht schon lange und ist daher die ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten. Die Elektrifizierung und der Betrieb unter elektromagnetischen Stromeinwirkungen ist eine ortsübliche Benutzung des Schienenwegs (so schon RGZ 133, 342, 346). Wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der elektromagnetischen Immission sind nicht aufgezeigt. Die Verlegung der gesamten Oberleitung auf die andere Seite der Gleise ist keine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme und führte auch nur zu einer Minderung der Immission.
Diese ortsübliche Benutzung ist entschädigungslos zu dulden. Eine Nutzung ist entschädigungslos zu dulden, wenn die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks und dessen Ertrag nicht über das zumutbar...