Leitsatz (amtlich)
1. Der Betrieb eines DVD-Verleih-Automaten an Sonn- und Feiertagen ist nicht geeignet, die Ruhe des Tages im Sinne des Verbotes nach § 6 I des bad.-württ. Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (FTG) zu beeinträchtigen, so dass daraus kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG erwächst.
2. Ob der Betrieb eines solchen Automaten das Merkmal "öffentlich bemerkbare Arbeiten" i.S.d. § 6 I b.-w. FTG erfüllt, kann dahingestellt bleiben.
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 02.03.2007; Aktenzeichen 20 O 43/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 2.3.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 15.000 EUR.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A. Die Parteien sind Wettbewerber in M. Der Kläger betreibt eine Videothek mit Personaleinsatz, die Beklagten einen DVD-Verleih mit Automaten, wobei an Wochentagen zu gewissen Zeiten Personal bereit steht, an Sonn- und Feiertagen war kein Personal zugegen, der Kunde konnte mittels einer Chipkarte den Automaten bedienen. Dafür haben die Beklagten mit der Aussage geworben (K 2 = Bl. 8):
- 24h 365 Tage für Sie geöffnet -
In diesem Verhalten sieht der Kläger einen gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beachtlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (FeiertagG - FTG) i.d.F. vom 8.5.1995, der u.a. lautet:
§ 6
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Der Kläger hat die Beklagten deshalb, allerdings erfolglos, abgemahnt.
Er sieht sich in seiner Rechtswertung durch zivilgerichtliche, aber auch ganz maßgeblich durch die Verwaltungspraxis (vgl. etwa K 4 = Bl. 11), welche durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt sei, bestärkt.
Er verlangt neben der Unterlassung von sonn- und feiertäglichem Automatenbetrieb und der bezeichneten Werbung auch seine Abmahnkosten.
Der Kläger hat deshalb beantragt:
- wie wiederum zweitinstanzlich -
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erachten ihr wirtschaftliches Auftreten für rechtmäßig, sehen es ihrerseits durch auch obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wollen aber gleichwohl den Betrieb zu den gerügten Zeiten wieder eingestellt haben, was durch eine Zeitschaltuhr (vgl. B 1 = Bl. 31) geregelt werde.
Das LG sah angesichts des kontroversen Streitgegenstandes das Verhalten der Beklagten als vertretbar an. "Aber solange in Baden-Württemberg keine Entscheidung des für eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zuständigen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim vorliegt, ist das Gericht der Auffassung, dass es angesichts der dargelegten unterschiedlichen Rechtsprechung eine Überspannung der Pflicht zu lauterem Wettbewerbshandeln darstellt, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, dass er sein Verhalten vorsichtshalber an der strengsten im Lande praktizierten Gesetzesauslegung ausrichtet, um mit der Öffnung einer Automatenvideothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben. Er verhält sich in diesem Stadium jedenfalls nicht rechtswidrig und kann deshalb wettbewerbsrechtlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden". Es wies deshalb die Klage ab.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers,
welche dafür hält, dass das Gericht zur eigenständigen Entscheidung der Rechtsfrage aufgerufen gewesen sei, notfalls hätte es aussetzen müssen; die Lösung im bloßen Umstand der Offenheit der Streitfrage zu finden, sei zu beanstanden. Die Rechtsfrage sei aber im Sinne des Klägers zu beantworten. Mittlerweile habe auch der VGH BW so entschieden, dem sich im Übrigen auch das OLG Düsseldorf angeschlossen habe.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des LG Tübingen vom 2.3.2007 - 20 O 43/06 wird abgeändert und die Beklagten verurteilt,
1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen DVD-Filme an dem im Gebäude H. strasse, M., aufgestellten Automaten im geschäftlichen Verkehr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vertreiben und an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen die Automatenvideothek geöffnet zu halten;
2. den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im ...