Verfahrensgang
AG Böblingen (Aktenzeichen 4 C 1471/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Böblingen vom 20.10.2005 - AZ 4 C 1471/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 637,87 EUR.
Tatbestand
I. Die Kläger, die von den Rechtsvorgängern der Beklagten Wohnräume im 1. Obergeschoss des Hauses P angemietet hatten, verlangten von den Beklagten Schadensersatz wegen ihnen entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.575,74 EUR zur Abwehr angeblich unberechtigter Eigenbedarfskündigungen der Beklagten vom 2.8. und 31.8.2004.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.6.2004 veräußerten die ehemaligen Vermieter der Kläger ihre von den Klägern angemietete Eigentumswohnung an die Beklagten. Vor Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch (am 5.8.2004) kündigten diese mit datumslosen, jedoch den Klägern am 2.8.2004 zugegangenen Kündigungsschreiben den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarfs. Diese sowie eine am 31.8.2004 wiederholte Eigenbedarfskündigung ließen die Kläger jeweils durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten zurückweisen. Die insoweit abgerechneten Anwaltskosten i.H.v. 2 × 787,87 EUR übernahm die Rechtsschutzversicherung der Kläger, die Rechtsschutzunion Versicherungs-Aktiengesellschaft, unter Abzug jeweils eines Selbstbehalts von 150 EUR. Mit Schreiben vom 13.4.2005 erklärte die Rechtsschutzunion die Rückabtretung der auf sie übergegangenen Ansprüche (§ 67 VVG) aus den beiden Kostennoten der Rechtsanwälte der Kläger mit der Anmerkung, dass diese zur prozessualen Geltendmachung dieser Kosten und Rückerstattung an sie erfolge. In einem folgenden Räumungsrechtsstreit der Parteien schlossen diese vor dem AG Böblingen am 23.2.2005 einen Vergleich, wonach sich die Kläger (damalige Beklagten) zur Räumung verpflichteten und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Die Kläger sind der Meinung, dass die Beklagten ihnen infolge der unwirksamen Kündigungen vom 2.8.2004 (fehlendes Eigentum der Beklagten und Angabe einer falschen Hausnummer) und 31.8.2004 (Angabe der falschen Hausnummer) in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Angaben im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des AG Böblingen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das AG hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs stehe einer Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten der Kläger entgegen, da sie auch diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit umfasst habe.
Mit ihrer Berufung verlangen die Kläger von den Beklagten lediglich noch Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten von 637,87 EUR (unter Abzug eines Selbstbehalts von 150 EUR) zur Abwehr der ersten Eigenbedarfskündigung der Beklagten vom 2.8.2004. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach eine Schadensersatz begründende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in der wegen Angabe einer falschen Hausnummer und ihres noch fehlenden Eigentums unwirksamen Eigenbedarfskündigung vom 2.8.2004 liege. Der notarielle Kaufvertrag biete keine Ermächtigung für die Beklagten zur Kündigung des Mietvertrages. Die Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs umfasse vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht.
Die Kläger Ziff. 1 und 2 beantragen, das Urteil des AG Böblingen vom 20.10.2005 wird aufgehoben und dahingehend abgeändert, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 637,87 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.4.2005 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Böblingen ist zulässig, denn das OLG ist wegen des bereits zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage gegebenen Auslandsgerichtsstandes der Kläger in Italien als Berufungsgericht zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Schadensersatzklage ist zwar zulässig. Im Schreiben der Rechtsschutzversicherung der Kläger vom 13.4.2005 an ihren Prozessbevollmächtigten liegt nach Überzeugung des Senats in Höhe der durch die Rechtsschutzversicherung erfolgten Zahlungen der Rechtsanwaltskosten (2 × 637,87 EUR nach Abzug des Selbstbehalts) eine Rückabtretung an die Kläger als Versicherungsnehmer, nachdem zuvor in dieser Höhe eventuelle Schadensersatzansprüche der Kläger auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen waren (§ 67 Abs. 1 VVG). Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut des Abs. 2 des genannten Schreibens ("Rückabtretung"). Der weitere Vermerk, dass die Rückabtretung zum Zweck der prozessualen Geltendmachung dieser Kosten und Rückerstattung an ...