Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Marktmanipulation durch tateinheitlich begangene, alsbald aufeinanderfolgende Verkaufs- und Rückkaufsgeschäfte unterliegt nur der einfache Wert der Wertpapiere dem Verfall. Das im Verfallsrecht geltende Bruttoprinzip steht dem nicht entgegen.

2. Wird Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB angeordnet, richtet sich die Höhe des Verfallsbetrags regelmäßig nach dem Wert des Verfallsgegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 24.05.2013; Aktenzeichen 56 Ns 151 Js 36956/09)

StA Stuttgart (Aktenzeichen 151 Js 36956/09)

 

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 24. Mai 2013 im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahingehend abgeändert, dass bei dem Angeklagten ein Betrag in Höhe von 3.47.490,67 € als Wertersatz für verfallen erklärt wird.

    Dem Angeklagten wird gestattet, den Verfallsbetrag binnen sechs Monaten nach Rechtskrafteintritt zu bezahlen.

  2. Im Übrigen werden die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet v e r w o r f e n.
  3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten.
 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe im Jahr 2008 durch mehrere Börsengeschäfte irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Börsenpreis der gehandelten Aktien gegeben (§ 20a Abs. 1 Nr. 2 WpHG) und auf diese Weise vorsätzliche Marktmanipulation nach § 38 Abs. 2 WpHG begangen. Mit Urteil des Senats vom 4. Oktober 2011 wurde auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2010 gegen den Angeklagten wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu einer Geldbuße von 20.000,00 € ohne eine Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. März 2012 wurde der Angeklagte wegen dreier Vergehen der verbotenen Marktmanipulation zu der Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 180,00 € mit einer Ratenzahlungsvergünstigung (700,00 € monatlich) verurteilt. Es wurde der Wertersatzverfall von 101.498,00 € mit einer Ratenzahlungsvergünstigung (1014,98 € monatlich), die mit einer Verfallklausel versehen war, angeordnet. Auf die jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Stuttgart mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Mai 2013 das Urteil des Amtsgerichts vom 28. März 2012 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass es die Geldstrafe gegen den Angeklagten auf 90 Tagessätze zu je 150,00 € herabsetzte, von der wegen konventionswidriger Verfahrensverzögerung 20 Tagessätze als bereits vollstreckt gelten sollten. Weiter setzte es die Anordnung des Wertersatzverfalls auf den Betrag von 54.899,55 € herab und gestattete dem Angeklagten, die Geldstrafe binnen drei Monaten nach Rechtskrafteintritt und den Verfallsbetrag binnen sechs Monaten nach Rechtskrafteintritt zu bezahlen. Die weitergehenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2013 rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt, nachdem er das Rechtsmittel in der Revisionshauptverhandlung auf die Verfallsanordnung beschränkt hat, die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über den Wertersatzverfall und das Entfallen einer solchen Anordnung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre rechtzeitig eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2013 in der Revisionsbegründungsschrift auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkt und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 101.498,41 € anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten und beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Sie beantragt weiter, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2013 im Ausspruch über die Anordnung des Wertersatzverfalls. Der Senat setzt den Betrag des Wertersatzverfalls entsprechend § 354 Abs. 1, 3. Alternative StPO auf 47.490,67 € herab. Im Übrigen sind die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft unbegründet.

  1. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben ihre Rechtsmittel in der Berufungsinstanz jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Rechtsmittelbeschränkungen sind gemäß § 318 Satz 1 StPO wirksam,...

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