Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.04.1991; Aktenzeichen 5 KfH O 153/90) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger Ziff. 1 und 3 gegen das Urteil der 5. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.1991 wird
2. Die Kosten der II. Instanz einschließlich der darin entstandenen Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger Ziff. 1 und 3 je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
jeder Kläger kann die ihn betreffende Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM und ebenso die ihn betreffende Vollstreckung der Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM, wenn nicht Beklagte und Nebenintervenienten vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
– Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger Ziff. 1 und 3: 500.000 DM. –
Tatbestand
Die Kläger, also Herr … als Kläger Ziff. 1, Herr … als Kläger Ziff. 2 und … als Kläger Ziff. 3 machten in I. Instanz mit der von ihnen in ihrer – von der Beklagten bestrittenen – Eigenschaft als Aktionäre der Beklagten erhobenen Anfechtungsklage die Nichtigkeit verschiedener Beschlüsse geltend, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.08.1990 gefaßt worden sind.
Alle Kläger haben die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1989 (Beschluß zu TOP 1) angegriffen. Der Kläger Ziff. 2 hat darüber hinaus die Feststellung der Nichtigkeit auch für den zu TOP 2 ergangenen Beschluß verlangt, soweit in diesem den Aufsichtsratsmitgliedern … und … die Entlastung erteilt, dem Aufsichtsrat Lange dagegen versagt wurde.
Die Beklagte wehrt sich gegen diese Anträge. Zu ihrer Unterstützung sind die Aktionäre … und … dem Rechtsstreit beigetreten. Die Kläger halten die Nebenintervention für unzulässig.
Der Kläger Ziff. 1 hat in I. Instanz beantragt,
den Beschluß der Hauptversammlung vom 30.08.1990 zu Punkt 1 der Tagesordnung für nichtig zu erklären.
Der Kläger Ziff. 2 hat beantragt:
- Den Beschluß der Hauptversammlung vom 30.08.1990 zu Punkt 1 der Tagesordnung für nichtig zu erklären.
- Den Beschluß der Hauptversammlung vom 30.08.1990 insoweit für nichtig zu erklären, als gem. TOP 2 b), d) und e) den Aufsichtsratsmitgliedern … und … Entlastung erteilt und dem Aufsichtsratsmitglied … keine Entlastung erteilt wurde.
Der Kläger Ziff. 3 hat beantragt,
den Beschluß der Hauptversammlung vom 30.08.1990 zu Punkt 1 der Tagesordnung für nichtig zu erklären.
Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf Seiten 3–22 des Urteils des Landgerichts (GA 162–181) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.04.1991 die Klagen der drei Kläger abgewiesen.
Es hat die Anfechtung für zulässig gehalten, soweit nur der die Feststellung des Jahresabschlusses betreffende Beschluß der Hauptversammlung angegriffen worden war und nicht zugleich auch der Teil des Beschlusses, der den Konzernabschluß betraf. Bei zusammengesetzten Beschlüssen sei nämlich eine Teilanfechtung zulässig. Ebenso sei der Beitritt von Nebenintervenienten zulässig, die dann streitgenössische Nebenintervenienten der Beklagten seien.
Die Klagen seien aber insgesamt unbegründet.
Der Kläger Ziff. 2 handle mißbräuchlich, wenn er sein grundsätzlich bestehendes Anfechtungsrecht ausübe. Der Kläger Ziff. 2 hat die Abweisung seiner Klage nicht angegriffen.
Auch die Klagen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 3 seien unbegründet.
Es genüge, daß ihre Aktionärseigenschaft bei Erhebung der Klagen feststehe. Die von beiden Klägern erhobenen Einwendungen seien insgesamt aber nicht erheblich.
Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte gegen eine im Zusammenhang mit § 20 Aktiengesetz bestehende Mitteilungspflicht verstoßen habe. Eine derartige Mitteilungspflicht gelte nur für Unternehmen, aber nicht für Privataktionäre. Für ein Unternehmen sei aber ein Rechtsträger erforderlich. Ein Stimmrechtskonsortium oder ein Leitungsgremium von Privataktionären könne BGB-Gesellschaft sein. Diese müsse aber nur dann als Unternehmen angesehen werden, wenn ihr die Aktien übertragen seien; denn die Privataktionäre treffe keine Mitteilungsverpflichtung und eine BGB-Gesellschaft, der keine Aktien übertragen seien, sei an der Beklagten nicht beteiligt. Aus den beantworteten Fragen und dem Börsenzulassungsprospekt seien keine Anhaltspunkte für einen Mitteilungspflichten auslösenden Tatbestand erkennbar.
Ihrer Verpflichtung aus § 92 AktG sei die Beklagte dadurch nachgekommen, daß zum 25.08.1989 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen worden sei. Deren Wiederholung sei nicht erforderlich. Der Punkt habe auch deshalb an Bedeutung verloren, weil in der außerordentlichen Hauptversammlung am 30.08.1990 über Sanierungsmaßnahmen – Minderung der Verbindlichkeiten um 2,5 Mio DM – habe berichtet werden können und die Möglichkeit neuen Kapitals bestanden habe.
Ein Verstoß gegen § 131 AktG liege nicht vor. Die entscheidende Kammer sei an die Beschlüsse der 2. und 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts ...