Leitsatz (amtlich)
Leasingtypische Ausgleichsansprüche sind nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 68/06).
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen 4 O 44/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Tübingen vom 27.5.2009 - 4 O 44/08 - teilweise abgeändert und in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 1.669,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.556,50 EUR seit 2.2.2009 zu bezahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 62 %, der
Beklagte 38 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 23 % und der Beklagte 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann eine Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwerte:
a) in erster Instanz: bis 8.000 EUR
b) in zweiter Instanz: bis 4.000 EUR.
Gründe
A.I.1. Der Beklagte hatte mit der ... Leasing GmbH seit dem 22.10.2003 ein Leasingverhältnis über einen Mercedes der M-Klasse, das über eine Laufzeit von 48 Monaten geschlossen war und im Kilometerabrechnungsverfahren abgerechnet werden sollte. In diesen Leasingvertrag ist der Kläger am 1.7.2006 eingetreten. In einer weiteren Vereinbarung vom 6.11.2006 hat sich der Beklagte verpflichtet, für die Folgen zweier Schadensfälle einzustehen, die während der Nutzung des geleasten Fahrzeuges durch den Beklagten eingetreten sind. Wegen des Wortlautes dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K2, Blatt 8 der Akten, Bezug genommen. Der Beklagte leistete vereinbarungsgemäß für diese Ausgleichsansprüche eine Sicherheitsleistung von 2.500 EUR.
Der Kläger hat zum 1.7.2006 den Geschäftsbetrieb des Beklagten übernommen und hat zu diesem Zeitpunkt auch mit gesondertem Mietvertrag die von diesem genutzten Räumlichkeiten (Werkstatt) in Calw angemietet. Zum 30.9.2007 hat er dieses Geschäft wieder aufgegeben.
Nach Rückgabe des geleasten Fahrzeuges zum Ende der Vertragslaufzeit am 21.10.2007 rechnete die Leasinggeberin am 14.12.2007 ab und stellte dem Kläger einen Minderwert von 8.764,29 EUR in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Reparaturkosten i.H.v. 5.764,30 EUR brutto (errechnet aus Reparaturkosten von 4.843,95 EUR netto) und einer merkantilen Wertminderung wegen eines erlittenen Unfallschadens von 3.000 EUR, den die Leasinggeberin ebenfalls als Bruttobetrag unter Einbeziehung der Umsatzsteuer von 19 % ermittelt hat.
Diesen Betrag, vermindert um die bereits aufgrund der Vereinbarung vom 6.11.2006 geleistete Sicherheit i.H.v. 2.500 EUR, also 6.264,29 EUR, verlangte der Kläger vom Beklagten erstmals in einem Rechtsanwaltsschreiben vom 8.1.2008. Der Beklagte ließ am 26.1.2008 Zahlung verweigern.
Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Ausgleichszahlung.
Am 22./30.1.2009 - während des bereits laufenden Rechtsstreits - einigte sich der Kläger mit dem von der Leasinggeberin eingeschalteten Inkassobüro darauf, dass mit der Zahlung von 2.500 EUR keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Die Zahlung von 2.500 EUR erfolgte dann am 2.2.2009.
Der Kläger erklärte im Anschluss an diese Einigung mit der Leasinggeberin den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt und verlangte noch Zahlung weiterer 2.500 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.175,03 EUR auf, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Beklagte hatte vor dem Kläger die Werkstatträume angemietet, die dann vom Kläger "übernommen" wurden. Mitvermietet oder faktisch mitgenutzt wurde - bereits in der Mietzeit des Beklagten - auch ein Abstellraum, der mit der Werkstatt über eine Schiebetüre verbunden war, aber auch über eine oder zwei Außentüren verfügt. In diesem Abstellraum lagerte der Beklagte auch nach der Übergabe der Werkstatt an den Kläger - mindestens zunächst einvernehmlich - verschiedene Gegenstände (einen Pick-Up, Reifen, Werkzeuge, u.a. ein Schweißgerät).
Mitte Juli 2007 konnte der Beklagte, weil seitens des Klägers entweder die Schlösser ausgetauscht oder die Türen von innen verriegelt worden waren, diesen Raum nicht mehr betreten. Trotz Aufforderung, den Zugang wieder zu ermöglichen, dauerte die Zugangsverweigerung auch am 15.8.2007 noch an. Deswegen beantragte der Beklagte (die Parteibezeichnungen ...