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OLG Stuttgart Urteil vom 09.08.2007 - 2 U 94/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtserhaltung i.S.d. §§ 25, 26 MarkenG steht nicht entgegen, wenn im Bereich multifunktionaler elektrischer Küchenmaschinen der eingetragenen Marke MIXI die nicht hervorgehobenen Zusätze "original" oder "sensotronic" hinzugefügt werden.

2. Innerhalb der Bezeichnung KOHLERMIXI kommt den Bestandteil MIXI, weil originell und phantasievoll, selbständig kennzeichnende Stellung zu, da der Verkehr den anderen Bestandteil als schlichte Herstellerbezeichnung erkennt.

3. Zwischen der Marke MIXI, die trotz gewissen beschreibenden Anklangs durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, und der Bezeichnung KOHLERMIXI besteht bei Benutzung auf identischem Warengebiet Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; der dafür nach BGH-Rechtsprechung notwendige Hinweis der Marke auf das Unternehmen des Klägers ist gegeben, wenn diese als Teil der Unternehmensbezeichnung Verwendung gefunden hat.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 17 O 573/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen I ZR 142/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.4.2006 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung "KOHLERMIXI" elektrische Küchenmaschinen zu vertreiben.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gem. Ziff. I.1 des Tenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher...

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  Leitsatz (amtlich) a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit auszugehen. b) ...

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