Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligung eines Artzes an einer GbR, die ihrerseits einen Geschäftsfanteil an einer Labormedizin-GmbH hält, stellt einen Verstoß gegen das VErbot der Vorteilsannahme i.S.d. § 31 Berufsordnung der Landesärztekammer Bad.-Württemberg nicht nur in dem Fall dar, dass die Gewinnzuteilung an die GbR-Gesellschafter sich an deren Volumen an Laborbeauftragungen ausrichtet, sondern auch dann, wenn sie sich nach der Höhe/Menge der GbR-Anteile des Artzes bestimmt. § 31 Berufsordnung der Landesärztekammer Bad.-Württemberg hat marktverhaltensregulierende n Charakter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 17 O 300/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 19.10.2006 geändert.
2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, niedergelassene Ärzte zum Beitritt zu der "S. B.-G." aufzufordern und/oder gegenüber niedergelassenen Ärzten für den Beitritt zu der "S. B.-G." zu werben.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 25.000 EUR.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, der Sache nach von Erfolg.
A. um einen wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend:
Der Kläger sieht im geplanten Vorgehen der Beklagten Ziff. 2, deren Mitgeschäftsführer der Beklagte Ziff. 1 ist, einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, § 31 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg [im Folgenden kurz: BOÄ] und § 4 Nr. 1 UWG.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Labormedizin.
Die Beklagte Ziff. 2 hat mit einer "Eintrittsvereinbarung" für eine Unterbeteiligung an ihr bei Abtretung des Gewinnbezugsrechts geworben (K 1 = Bl. 7). Als "Hauptbeteiligter" soll der als Zeuge vernommene Steuerberater Betz, der "mit 80 % am Gesamtgewinn der S. G. beteiligt" ist (§ 1 Ziff. 2 der "Eintrittsvereinbarung"), auftreten. "Die Unterbeteiligten werden quotal entsprechend ihren Leistungsanteilen an diesem Gewinnanteil beteiligt." Die Unterbeteiligten, mit der Werbung angesprochene niedergelassene Ärzte, sollen nur eine Innengesellschaft bilden.
§ 1 Ziff. 2 der "Eintrittsvereinbarung" sah vor:
"2. Die Unterbeteiligten werden für die [Beklagte Ziff. 2] im Rahmen der Labordiagnostik durch festgelegte Verfahren zur Auftragserfassung und präanalytischen Qualitätssicherung Leistungen erbringen. Diese Leistungen werden für die [Beklagte Ziff. 2] erbracht und im Rahmen der Gewinnbeteiligung der Unterbeteiligten vergütet."
Der Gesellschaftsvertrag der Synerga Beteiligungs-GbR (K 4 = Bl. 10) gab u.a. vor:
"§ 1 Zweck
1. Die Gesellschafter verbinden sich zu dem gemeinsamen Zweck des Haltens eines Gesellschaftsanteiles einer Kapitalgesellschaft über einen Treuhänder.
2. ...
3. Der Nennwert des übernommenen Gesellschaftsanteils beträgt 100 EUR. ...
§ 3 Beiträge
1. Jeder der Gesellschaft nach Abschluss dieses Vertrages neu beitretende Gesellschafter hat einen Beitrag an die Gesellschaft in Form einer Einlage zu leisten. Die Einlage wird dem Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters gutgeschrieben und mit zukünftigen Gewinnausschüttungen verrechnet.
2. Die Höhe der zu leistenden Einlage beträgt: 100 EUR. ...
§ 5 Haftungsausschluss
Die Gesellschafter haften nicht für evtl. eintretende Verluste der [Beklagten Ziff. 2].
§ 6 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung der Gesellschaft übernimmt der Treuhänder. ...".
Als Treuhänder vorgesehen ist der Zeuge Betz.
"§ 8 Gewinn und Verlust, Ermittlung, Verteilung
1. Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist als verteilungsfähiger Gewinn derjenige Gewinn anzusehen, der sich wie folgt errechnet:
Auszugehen ist von dem Gewinn der Hauptgesellschaft nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der Hauptgesellschaft und dem Gewinnanteil, welcher der Gesellschaft zusteht. Werden aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung andere Ansätze verbindlich als die im ursprünglichen Jahresabschluss enthaltenen, so sind diese auch für die Beteiligungsgesellschaft maßgeblich."
Die Ausgangsfassung sah als Ziff. 2 und 3 vor:
2. Der verteilungsfähige Gewinn der Beteiligungsgesellschaft wird durch Gesellschafterbeschluss auf Vorsc...