Leitsatz (amtlich)

1. Der Komplementär ist grundsätzlich befugt, namens der Gesellschaft Klage gegen einen Mitkomplementär auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten zu erheben. Da sich die Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft ggü. ihren Mitgesellschaftern nicht auf eine ihre Geschäftsführungsbefugnis überschreitende Vertretungsmacht berufen können, richtet sich der Umfang seiner Vertretungsmacht in diesem Fall nach seiner Geschäftsführungsbefugnis.

2. Von der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs ist die Erhebung einer solchen Klage grundsätzlich nur gedeckt, wenn ein Beschluss der Gesellschafter unter Einschluss der Kommanditisten gefasst wurde, da es sich bei der Klageerhebung um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelt.

3. Der von der Gesellschaft auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten in Anspruch genommene Komplementär kann die Klage nicht seinerseits namens der Gesellschaft zurück nehmen.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 10 O 42/05)

 

Tenor

1. Das Urteil des LG Ellwangen vom 7.2.2008 - 10 O 42/05; berichtigt am 26.3.2008, wird abgeändert:

Die Klage ist zulässig.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Auskunft wegen unbefugter Entnahmen.

I.1. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde am 5.1.1960 neu gefasst und durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 5.1.1960, 20.12.1987 und 21.9.1992 ergänzt (Bl. 15, vgl. K1 bis K4). Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 5 Geschäftsführung

Jeder Komplementär vertritt die Gesellschaft und führt deren Geschäfte allein und unbeschränkt. Die Komplementäre sind verpflichtet, dem Geschäft ihre ganze Arbeitskraft zu widmen und alles zu tun, was zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Weiterführung des Betriebes notwendig ist. Die Komplementäre haben sich gegenseitig über den laufenden Geschäftsbetrieb, beabsichtigte Neuerungen und insbesondere über alle darüber hinaus gehenden Geschäfte laufend zu unterrichten.

Handlungen, die den Widerspruch des anderen finden, haben zu unterbleiben. Auf Wunsch ist der Widerspruch schriftlich zu begründen.

Zwischen den Komplementären sind vorher abzusprechen:

a) wichtige und weittragende Entschlüsse (ausgenommen Verkaufsabschlüsse mit Kunden)

b) Handlungen mit besonderem Risiko für die Gesellschaft

c) Anschaffungen von Anlagegütern über DM 80.000, - monatlich

d) Überschreitung des gemeinsam festzulegenden Kreditvolumens bei Kreditinstituten

e) Kauf, Vermietung und Belastung von Geschäftsgrundstücken

f) Neukonstruktionen, Konstruktionsänderungen, Patentanmeldungen

g) Ausweitung und Einschränkung des Fabrikationsprogramms

h) Ernennung von Prokuristen

Der Zustimmung aller Komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75 % des Gesellschaftskapitals vertreten, bedarf es bei:

a) Änderung der Kapitalkonten

b) Änderung des Gesellschaftsvertrags

c) Aufnahme neuer Gesellschafter

d) Verkauf von Geschäftsgrundstücken

e) Veräußerung, Verpachtung oder Stilllegung des Betriebs

f) Zulassung von Gesellschaftereinlagen die auf den Gesellschaftsbankkonten langfristig ein Guthaben entstehen lassen

g) Mietvertragsabschlüssen zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft sowie bei Kündigung eines Mietverhältnisses durch die Gesellschaft einem Gesellschafter gegenüber, insbesondere bezüglich der bestehenden Wohn- und Mietverhältnisse in den Gebäuden S. N. H-straße 9 und A., V. S-straße 50.

§ 6 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Als Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt die Zeit vom 1.1. bis 31.12....

§ 7 Tätigkeitsvergütungen

Die geschäftsführenden Komplementäre erhalten für ihre Tätigkeit in der Firma vorab vom Gewinn eine Vergütung von monatlich DM 4.000, -. Die Ehefrauen derselben und evtl. auch die Kommanditisten erhalten, insoweit sie in der Firma tätig sind, ein angemessenes Tätigkeitsentgelt, das von den Komplementären gemeinsam festzulegen ist. Dieses beträgt für jede Ehefrau bis auf weiteres monatlich DM 1.500, - netto ... Die Kommanditisten sind bezüglich ihrer Tätigkeit an die jeweiligen Anweisungen eines Komplementärs gebunden. Ihre Tätigkeit und entsprechende Entgeltzahlung ist kündbar mit 3-Monatsfrist auf Quartalsende durch den jeweiligen Kommanditisten oder umgekehrt durch alle Komplementäre, mindestens aber der Personen die zusammen nicht unter 75 % des Gesellschaftskapitals vertreten.

§ 8 Gewinnverteilung und Entnahmen

Der sich nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen, sowie nach Abzug der

a) in § 7 vorgesehenen Vergütungen

b) von der Firma zu bezahlenden Miete für von dieser benutzten Räume in den Gebäuden S., H-straße 7 und 9,

c) Verzinsung der Privatkonten zum Zinssatz, für Kredit den die Firma sonst bei einer Bank in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen hätte und nach evtl. Zuschlag der für die Wohnung in A., V. S-straße 50 zu zahlenden Miete, ergebende Reingewinn wird auf die Ge...

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