Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 27.06.2008; Aktenzeichen O 147/07 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen I ZR 104/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 27.06.2008 - 34 O 147/07 KfH -

    abgeändert

    und wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2007 zu bezahlen.

    • 2.

      Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2007 freizustellen.

    • 3.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten wird

    zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin in sämtlichen Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • V.

    Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 42.408,05 EUR.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen des angeblichen Verlustes von Medikamenten und Waren im Rahmen eines Beförderungsvertrages geltend.

Die Klägerin, die in S...-F...eine Apotheke führt, bestellte bei den Pharma-Firmen G.. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. G..) einerseits und L... Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. L...) andererseits am 29.03.2007 verschiedene Arzneimittel. Am 29.03.2007 wurde die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, von beiden Firmen mit dem Transport der Sendungen beauftragt. Die Sendungen hatten ein Rohgewicht von 3,05 kg (Fa. G..) bzw. von 7,10 kg (Fa. L..., vgl. Anlagen K 3, B 3 und B 4). Mit der Auslieferung ab dem Frachtzentrum der Beklagten in S... beauftragte die Beklagte die Fa. Q.. B..- und Transport GmbH, die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten, die ihr den Streit verkündet hat, beigetreten ist. Von der Streithelferin sollten die Warensendungen als Sammelladung weiter zum Empfänger transportiert werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die bei den Firmen G... und L... bestellten Waren bei der Klägerin am 30.03.2007 abgeliefert wurden.

Unstreitig gelangten die von der Klägerin bestellten Güter (vgl. dazu Anlagen K 1 und K 2) in die Obhut der Beklagten. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Stoppnachweis der Beklagten (Anlage K 3) sollten am 30.03.2007 insgesamt eine Palette mit Styroporbehältnissen und 8 Pakete (Collis) bei der Klägerin abgeliefert werden, darunter u.a. ein Paket der Fa. G.., ein Paket der Fa. L... und zwei Pakete der Fa. A... Pharma Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. A...). Mit der Auslieferung durch die Streithelferin war am 30.03.2007 deren Mitarbeiterin J... befasst. Nach dem Abladen verschiedener Güter durch die Zeugin J... bei der Klägerin leistete die Zeugin S..., eine Mitarbeiterin der Klägerin, auf einem Scanner der Beklagten eine Unterschrift.

Nach dem im Verfahren erster Instanz übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beklagten wurde am 30.03.2007 eines der beiden Pakete der Versenderin A..., welches ebenfalls für die Klägerin bestimmt war, nicht bei der Klägerin, sondern im R...-B...-Krankenhaus in S... abgeliefert (vgl. dazu Anlage K 6). Mit Fax vom 05.04.2007 (Anlage K 5) zeigte die Klägerin bei der Streitverkündeten den Verlust von Paketen an.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 42.408,05 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, die bei den Firmen G... und L... bestellte Ware sei am 30.03.2007 nicht bei ihr abgeliefert worden. Die auf der Palette befindlichen Pakete seien einzeln angeliefert worden, da ein Abladen der ganzen Palette nicht möglich gewesen sei. Die Unterschrift auf dem Scanner stelle keine Urkunde dar. Eine Quittung für den Warenerhalt liege nicht vor. Da der Verlust im Dunkeln liege, sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S.v. § 435 HGB auszugehen. Der Rechnungsbetrag der bei der Fa. G... bestellten Ware belaufe sich auf 17.489,55 EUR (Anlage K 10), bei der Fa. L... seien Waren im Wert von 24.918,50 EUR bestellt worden (Anlage K 11 d.A.), weshalb ihr ein Gesamtschaden in Höhe des Klaganspruches entstanden sei.

Außerdem seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 653,10 EUR nebst Zinsen angefallen, die die Beklagte ebenfalls zu erstatten habe.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die von den Firmen G... und L... in Empfang genommenen Waren seien der Klägerin am 30.03.2007 ausgeliefert worden (vgl. Abliefernachweise gemäß Anlagen B 3 und 4, Bl. 36/37 d.A.). Die Mitarbeiterin S... der Klägerin habe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge