Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 25.05.2018; Aktenzeichen 18 O 45/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2018, Az. 18 O 45/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 54.746,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Todesfallsumme aus der Lebensversicherung Nr. 135850692 (ursprünglich Nr. 35850692), die ihr am 29.12.2015 verstorbener, geschiedener Ehemann H.G.M. (künftig: Versicherungsnehmer) bei der Beklagten im Jahr 1973 als damals noch lediger 17-jähriger abgeschlossen hat. Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung der Klägerin.
In dem Versicherungsantrag vom 26.06.1973 (GA I Bl. 36) heißt es bezüglich der Bezugsberechtigung für den Ablebensfall des Versicherungsnehmers:
"die Eltern, nach Heirat die Ehefrau".
Vom 07.03.1986 (GA I Bl. 11) bis zum 19.01.2007 (GA I Bl. 12 f.) war der Versicherungsnehmer mit der Klägerin verheiratet. Die Eltern des Versicherungsnehmers sind bereits vor dem Versicherungsnehmer verstorben. Der Versicherungsnehmer verstarb, ohne die Bezugsrechtsverfügung abgeändert oder widerrufen zu haben.
Erben des Versicherungsnehmers sind zwei aus der Ehe mit der Klägerin hervorgegangene Töchter und eine weitere Tochter des Versicherungsnehmers. Der Nachlass wird durch den Testamentsvollstrecker Herr Rechtsanwalt B. verwaltet.
Die Beklagte hinterlegte die Versicherungsleistung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim Amtsgericht Karlsruhe (Az.: HL 126/17, GA I Bl. 18 f.).
Nachdem der von der Klägerin erstinstanzlich zunächst verfolgte Klageanspruch - Auskunft über den Inhalt der Lebensversicherung Nr. 135850692 durch Vorlage der Versicherungspolice zu erteilen - von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Todesfallsumme in Höhe von 54.746,79 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen, ihr stehe das Bezugsrecht aus dem Deckungsverhältnis zu. Jedenfalls habe die Beklagte sich durch Nichterfüllung ihres Botenauftrages zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Hinterlegung sei unwirksam, da Zweifel an der Bezugsberechtigung der Klägerin sich allenfalls aus dem Valutaverhältnis ergeben könnten.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Bezugsberechtigung liege nicht bei der Klägerin, sondern bei den Erben des Versicherungsnehmers. Die Hinterlegung sei aufgrund der Zweifel über die Auslegung des Bezugsrechts und die tatsächlichen Unsicherheiten zulässig.
Bezüglich des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.05.2018 (GA I Bl. 103 ff.), auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht Bezugsberechtigte der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Es schloss sich insoweit den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 13.05.2016 (Az.: 20 W 20/16, r+s 2017, S. 204 ff.) an und führte aus, abweichend von den Fällen einer Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Ehegattin bei bestehender Ehe, handele sich hier um eine aufschiebend bedingte Bezugsrechtsbestimmung irgendeiner, nicht bestimmten, nur ihrer Funktion "Ehefrau" nach benannten Person. Die gleichzeitige Benennung der Eltern als Bezugsberechtigter für den Fall keiner Heirat müsse der objektive Empfänger dahin verstehen, dass sich der Versicherungsnehmer Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht habe und die Bestimmung der Ehefrau zugleich auflösend auf die Scheidung bedingen wollte.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und begehrt und verfolgt ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Das landgerichtliche Urteil widerspreche der Auslegung, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.02.2007 (Az.: IV ZR 150/05) getroffen habe. Danach biete die Bezeichnung "Ehegatte der versicherten Person" keinen Anhalt, dass der Versicherungsnehmer nicht den damaligen Ehepartner, sondern allgemein diejenige Person begünstigen haben wolle, mit welcher er zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen sei. Zudem habe der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Versicherungsnehmer be...