Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 14.01.2020; Aktenzeichen 17 O 607/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2020, Az. 17 O 607/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 zu zahlen.
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 32,5 % und die Beklagte 67,5 %. Von den Kosten in erster Instanz tragen die Klägerin 37,5 % und die Beklagte 62,5 %.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2020, Az. 17 O 607/19, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Die Klägerin ist die führende Herstellerin von Gerüsten und Gerüstsystemen in Deutschland und Europa. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, unter anderem der deutschen Wortmarke "L...", eingetragen für Gerüste jeder Bauart. Die Beklagte produziert und vertreibt ein Gerüstsystem, bei dem es sich um einen Nachbau des Gerüstsystems "L...-Blitz-Gerüst 70 S" der Klägerin handelt.
Am 8. Februar 2017 versandte die Beklagte insgesamt 34.962 gleich gestaltete Briefe. Auf dem Briefumschlag fand sich neben der Empfängeranschrift die Angabe "L... Blitzgerüst 70 S vermischbar mit P...-Gerüstteilen mit Vermischungszulassung". Das Wort "L..." war dabei deutlich hervorgehoben.
Auf dem eingelegten Werbeblatt hieß es auf der Vorder- und Rückseite "L... Blitzgerüst 70 S Vermischbar mit P...-Gerüstteilen" bzw. "Vermischbar mit L... Blitzgerüst 70 S mit Vermischungszulassung!!!":
Die Werbematerialien waren vom 1. Februar 2017 bis zum 16. März 2017 auch auf der Internetseite der Beklagten abrufbar.
Die Beklagte gab nach Abmahnung durch die Klägerin wegen dieser Werbeaktion eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich unter Ziffer 4 dieser Erklärung, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Im April 2018 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Auskunft verurteilt. Sie bezifferte ihren Umsatz mit in Deutschland markenverletzend beworbenen Gerüstbauteilen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. April 2017 mit netto 669.523,67 EUR; ihren Gewinn gab die Beklagte mit 104.762 EUR an. Unter Berücksichtigung einer weiteren Rechnung betrug der Gesamtumsatz unstreitig 670.980,17 EUR netto.
Auf der Basis dieses Umsatzes verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr, die sie mit 8 % des erzielten Nettoumsatzes beziffert.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.678,41 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2017 zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 39648). Auf die beschränkt eingelegte Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung gewendet hat, soweit diese einen Betrag von 4.000 übersteigt, hat der Senat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt,
an die Klägerin 33.550 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2017 zu zahlen,
und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, WRP 2021, 539).
2. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Berufungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des Senats aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen (BGH, WRP 2022, 57). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nicht richtig sei, dass das Berufungsgericht lizenzmindernd berücksichtigt habe, dass die Lizenzgebühr an einen Umsatz anknüpfe, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenverletzung der Beklagten beruhe. Damit stütze sich das Berufungsgericht auf Kausalitätsüberlegungen. Es könne aber nicht angenommen werden, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien bei einer nach den Umsätzen berechneten Lizenz solche Überlegungen für maßgeblich erachtet hätten.
Auch wenn eine Lizenzminderung nicht damit begründet werden könn...