Leitsatz (amtlich)

Die Abwägung des Datenerfassungsinteresses einer Wirtschaftsauskunftei und des Informationsinteresses von deren Nachfragern einerseits und der schutzwürdigen Belange einer GmbH und deren Geschäftsführer andererseits gebietet nicht, der Auskunftei zu verbieten, die wahre, allgemein zugängliche Tatsache, dass der Geschäftsführer dieser nachgefragten GmbH auch Geschäftsführer einer GmbH war, über deren Vermögen vor 5 Jahren das Konkursverfahren eröffnet worden ist, zu erheben, zu speichern, dem Datenbestand der nachgefragten GmbH beizustellen und nachfragenden Interessenten zu übermitteln.

 

Normenkette

BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 35; BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 5 O 12/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen VI ZR 3/03)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 6.5.2002 werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.300 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 50.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

A. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine Wirtschaftsauskunftsdatei hinsichtlich einer GmbH Angaben über das wirtschaftliche Schicksal einer anderen, in Konkurs gegangenen GmbH speichern und ggf. an Anfrager mitteilen darf, deren vormaliger Geschäftsführer jetziger Geschäftsführer der nachgefragten GmbH ist.

Die Beklagte betreibt eine solche Wirtschaftsdatei. Das Geschäftsfeld der Klägerin Ziff. 1, einer GmbH, ist das schlüsselfertige Bauen. Sie weist nach den Daten der Beklagten einen überdurchschnittlichen Bonitätsindex auf. Der Kläger Ziff. 2 ist seit 1997 Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 1, seine Ehefrau ist alleinige Gesellschafterin. Der Kläger Ziff. 2 war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer 1979 gegründeten G. GmbH, deren Mitgesellschafter er zugleich mit einem Anteil von 37,5 % war. Er war u.a. zudem seit 1996 Alleingesellschafter einer GB. B. GmbH, die sich nahezu ausschließlich als Subunternehmerin der G. GmbH betätigte. Diese G. GmbH wurde am 18.7.1997 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, das damit korrespondierende Konkursverfahren wurde am 7.1.2002 nach Schlussverteilung aufgehoben. Bezüglich der G. B. GmbH als wirtschaftlich auf die G. GmbH ausgerichtetes Unternehmen wurde das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Eine von Klägerseite bei der Beklagten eingeholte Selbstauskunft führte den Kläger Ziff. 2 mit seinen weiteren Funktionen und Beteiligungen wie folgt an.

GB Bau GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital: 50.000 DM

Anteil: 50.000 DM

HR-Daten: 20.6.1996

HRB 1355

Gesellschafter: G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

* von Amts wegen gelöscht am 18.7.1997 *

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Konkurs

Stammkapital: 80.000 DM

Anteil: 30.000 DM

HR-Daten: 11.9.1979

HRB 420

Gesellschafter: G. Baustoffhandel GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital: 50.000 DM

Anteil: 20.000 DM

HR-Daten: 8.4.1988

HRB 820

Geschäftsführer: B.H.T. Bau GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital: 50.000 DM

HR-Daten: 24.3.1998

HRB 437 M

Geschäftsführer: G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

* von Amts wegen gelöscht am 18.7.1997 *

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Konkurs

Stammkapital: 80.000 DM

HR-Daten: 11.9.1979

Dagegen wenden sich die Kläger, die für diese Nennung von Funktionen des Klägers Ziff. 2 am wirtschaftlich gescheiterten Unternehmen G. GmbH keine tragfähige Rechtfertigung sehen, weder in Bezug auf die Klägerin Ziff. 1, hinsichtlich deren Bonität und Seriosität diese Angaben ohne Aussagewert seien, sie vielmehr unberechtigt in ein schlechtes Licht rückten, noch in Bezug auf den Kläger Ziff. 2, da ihn weder in der Funktion und der damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten noch im Hinblick auf die damals allgemein vorherrschende Wirtschaftslage eine Verantwortlichkeit am Fallieren des genannten Unternehmens treffe. Die Kläger haben deshalb beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Angabe, der Kläger Ziff. 2 wäre Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder aufgehoben und die von Amts wegen am 18.7.1997 gelöscht worden wäre, zu löschen,

2. hilfsweise die vorgenannten Angaben nicht für eine automatische Verarbeitung oder Verarbeitung in automatisierten Dateien zu verarbeiten oder zu nutzen, insb. Dritten ggü. im Rahmen der og. Wirtschaftsauskünfte bekannt zu geben,

3. höchsthilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im...

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