Verfahrensgang
AG Ulm (Urteil vom 19.02.1998; Aktenzeichen 2 F 432/97) |
Tatbestand
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren im zweiten Rechtszug nur noch um die Höhe des der Antragstellerin zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.
Sie haben am 26.06.1992 in Blaustein die Ehe geschlossen, aus der aufgrund einer homologen In-vitro-Fertilisation und einer am 24.12.1996 durchgeführten Implantation der befruchteten Eizelle die am 21.09.1997 geborene Tochter R. hervorgegangen ist.
Nachdem sich ihr Kinderwunsch auf natürlichem Wege nicht erfüllen ließ, entschlossen sich die Parteien im Herbst 1995 auf ärztlichen Rat zur Durchführung einer In-vitro Fertilisation, Hierzu unterzog sich die Antragstellerin einer längerfristigen Hormonbehandlung und ließ sich mehrere Eizellen absaugen, die nach extrakorporaler Befruchtung mit dem Samen des Antragsgegners in ihre Gebärmutter reimplantiert werden sollten. Drei Implantationsversuche im März, Juli und Oktober 1996 blieben zunächst erfolglos.
Auf einer Urlaubsreise im November 1996, die der Antragsgegner ohne die Antragstellerin nach Mexiko unternahm, lernte er eine andere Frau kennen, die er mittlerweile (nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in vorliegender Sache, nämlich am 23.10.1998) geheiratet hat.
Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub gestand er der Antragstellerin seine außereheliche Beziehung ein und brachte zum Ausdruck, dass er sich nicht mehr sicher sei, an der Ehe festhalten zu wollen. Hierwegen kam es mehrfach zum Streit zwischen den Parteien, wobei der Antragsgegner auch zu erkennen gab, dass er das Bestreben der Antragstellerin, durch künstliche Befruchtung schwanger zu werden, (zumindest) nicht mehr uneingeschränkt befürwortete. Am Morgen des 24.12.1996 eröffnete die Antragstellerin dem Antragsgegner, sie begebe sich nunmehr zum Gynäkologen, um einen weiteren - den voraussichtlich letzten - Implantationsversuch zu unternehmen, und bot ihm an, sie hierbei zu begleiten. Der Antragsgegner nahm das Angebot nicht wahr.
Der hierauf durchgeführte Implantationsversuch war erfolgreich und führte zur Empfängnis der Tochter R., die am 21.09.1997 zur Welt kam.
Im Februar 1997 kam es zur Trennung der Parteien und im Mai 1997 zur Anhängigkeit des Scheidungsantrags, der dem Antragsgegner am 10.06.1997 zugestellt wurde.
Nach der Geburt der Tochter gab die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit auf, bei der sie zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.200,00 DM bezogen hatte. Sie widmet sich ausschließlich der Betreuung des Kindes und bezieht das staatliche Erziehungsgeld.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe zwar nach seinem folgenschweren Urlaub in Mexiko mehrfach seinen Unmut über die Fortsetzung ihrer Hormonbehandlung geäußert, jedoch zu keinem Zeitpunkt dem am 24.12.1996 durchgeführten Transfer befruchteter Eizellen eindeutig widersprochen. Von einem Scheitern der Ehe sei sie Ende 1996 noch nicht ausgegangen, zumal der Antragsgegner in der Vergangenheit regelmäßig Damenbekanntschaften während der Urlaube gepflogen habe und sie dann wieder zusammengefunden hätten.
Das Familiengericht hat im angefochtenen Urteil den eheangemessenen Bedarf der Antragstellerin unangefochten mit 1.228,00 DM monatlich festgestellt und hierauf das Bundeserziehungsgeld gem. §§ 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz, 1579 Nr. 3 BGB teilweise angerechnet. Es hat ihr unter Abweisung des weitergehenden, auf Zahlung von monatlich 1.245,00 DM gerichteten Folgeantrags nachehelichen Unterhalt von monatlich 700,00 DM zugesprochen.
Die Antragstellerin hat innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für eine Berufung mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.228,00 DM zu verurteilen. Durch Beschluss des Senats vom 21.07.1998, der ihr am 23.07.1998 zugestellt wurde, wurde ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat hierauf mit Schriftsatz vom 04.08.1998, eingegangen am 06.08.1998, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Durch Beschluss des Senats vom 17.12.1998 wurde ihr gegen die Vers4umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Antragstellerin beantragt:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 19.02.1998, Az. 2 F 432/97, wird in Ziff. 5 des Urteilstenors wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche nacheheliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.228,00 DM zu bezahlen, fällig jeweils zum 01. eines Monats im Voraus.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe im Hinblick auf die im November 1996 aufgenommene Beziehung zu einer anderen Frau gegenüber der Antragstellerin mehrfach erklärt, er wünsche kein Kind, weil er mit ihr nicht mehr zusammenleben könne. Noch am Morgen des 24.12.1996 habe er vergeblich versucht, sie umzustimmen. Die Antragstellerin habe sich über seinen ernsthaft erklärten Wunsch hinweggesetzt. Überdies habe sie auf nacheh...