Leitsatz (amtlich)

1. Der Schädiger hat dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren, weshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (Anschluss BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris).

2. Diese Unterscheidung zwischen Zinsen und Kostenanteilen einerseits und Tilgungsanteilen andererseits im Hinblick auf die Finanzierungsaufwendungen einer Familie zum Erwerb eines zu Wohnzwecken selbstgenutzten Eigenheims ändert jedoch nichts daran, dass auch die Deckung des Wohnbedarfs, der von dem getöteten Alleinverdiener gewährleistet wurde, Unterhaltsleistung ist.

3. Der zu ersetzende Unterhaltsschaden wegen des Wegfalls der Deckung des Wohnbedarfs bemisst sich nach dem Wert des angemessenen Wohnbedarfs der Familie und den tatsächlich vom getöteten Alleinfinanzierer der Familie aufgewendeten Beträgen für die Tilgung des Eigenheimkredits. Damit bilden einerseits der Mietwert der bisher genutzten bzw. einer angemessenen Familienwohnung und andererseits die vom Getöteten tatsächlich aufgewendeten Tilgungen des Eigenheimkredits jeweils die Obergrenze, bis zu welcher von der Familie Wohnkostenaufwand für den Unterhaltsschaden ansetzbar ist.

 

Normenkette

BGB § 844 Abs. 2, § 1360a

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 17.05.2019; Aktenzeichen 3 O 108/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin Ziff. 1 und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.05.2019, Az. 3 O 108/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 15.783,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 819,45 EUR seit 01.02.2018,
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.03.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.04.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.05.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.06.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.07.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.08.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.09.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.10.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.11.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.12.2018
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.01.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.02.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.03.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.04.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.05.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.06.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.07.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.08.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.09.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.10.2019
  • aus weiteren 819,45 EUR seit 01.11.2019
  • und aus weiteren 819,4 EUR seit 01.12.2019

zu zahlen.

2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 3 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

4.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

5.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 5.000,00 EUR zu zahlen.

6.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 6 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

7.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 eine monatlich jeweils zum Monatsersten im Voraus fällige Rente von 819,45 EUR zu zahlen.

8.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • aus 10.696,04 EUR vom 25. November 2017 bis 30. Mai 2018,
  • aus weiteren 1.236,11 EUR vom 25. November 2017 bis 1. November 2018 zu zahlen.

9.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.479,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Mai 2018 zu zahlen.

10). Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin Ziff. 1 sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 30.07.2017 (Straßenverkehrsunfall des Herrn K. (Geschädigter) und des Beklagten Ziff. 2 zu bezahlen.

11.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin Ziff. 1 wird verworfen, soweit sie sich auf die Geltendmachung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 417,51 EUR bezog.

III. Die weitergehende Berufung der Klägerin Ziff. 1 wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt getragen: Die Bek...

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