Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselregreß

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung eines Domizilwechsel, Bestimmung der Zahlstelle.

 

Beteiligte

1. Günter F.

2. Gunter F

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 4 KfH O 120/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Wechselvorbehaltsurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,– DM, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:

jeweils 234.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wechselprozeß in Regreß aus vier von den Beklagten ausgestellten Wechseln, die jeweils protestiert wurden.

Die Beklagten hatten Maschinen an eine Firma … M. GmbH mit Sitz in P. geliefert, die ihr Geschäftskonto bei der Klägerin – Zweigstelle F. – unterhielt. Zahlung sollte im Scheck-Wechsel-Verfahren erfolgen, weshalb die Beklagten die auf die … M. GmbH bezogenen Wechsel jeweils ausstellten und die … M. GmbH diese jeweils annahm. Die Klägerin hat die Wechsel bei der … M. GmbH angekauft. Die Wechselurkunden bezeichnen als Zahlungsort jeweils W., wo die Klägerin ihren Sitz hat. In den Wechselformularen ist zusätzlich die Angabe des Namens des Kreditinstituts und der Kontonummer der Bezogenen vorgesehen. Die Kontonummer der Bezogenen ist korrekt eingetragen. Im übrigen heißt es in allen vier Wechseln „zu Lasten KSK F.”. Die Klägerin ließ die Wechsel fristgerecht nach dem Verfalltag in ihrem Geschäftslokal in W. vorlegen und mangels Zahlung protestieren.

Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Bezahlung der Wechselsummen nebst Zinsen und Wechselunkosten.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 167.000,– DM zu zahlen nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 6 %, ab dem 21.4.2000 sowie bezahlte fremde Wechselkosten von 223,88 DM, und eine Wechselvergütung von 556,66 DM.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 38.000,– DM zu zahlen nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 6 %, ab dem 2.6.2000 sowie bezahlte fremde Wechselkosten von 84,68 DM und eine Wechselvergütung von 126,66 DM.
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.000,– DM zu zahlen, nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 6 % ab dem 8.6.2000 sowie bezahlte fremde Wechselkosten von 69,48 DM und eine Wechselvergütung von 53,33 DM.
  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.000,– DM zu bezahlen nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 6 %, ab dem 20.6.2000 sowie bezahlte fremde Wechselkosten von 55,68 DM und eine Wechselvergütung von 43,33 DM.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt,

für den Wechselregreß fehle eine wesentliche Voraussetzung, nämlich ein ordnungsgemäßer Protest. Die Wechsel wiesen zwar als Zahlungsort W. aus, bezeichneten aber keinen dort ansässigen Dritten als Zahlstelle, weil eine KSK F. nicht existiere. Die Bezogene selbst sei am Zahlungsort zur Zahlung nicht aufgefordert worden. Wäre die Filiale der Klägerin in F. als Zahlstelle gemeint gewesen, enthielten die Wechsel zwei unterschiedliche Zahlungsorte.

Das Landgericht hat mit dem am 13.11.2000 verkündeten Wechselvorbehaltsurteil der Klage in vollem Umfange stattgegeben und den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Gegen dieses am 16.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.12.2000 bei Gericht einkommene und am Montag, 15.1.2000, mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Auslegung der streitgegenständlichen Wechselurkunden.

Die Beklagten beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2000 wird dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Urkunden und die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die streitgegenständlichen Wechsel wurden fristgemäß nach jeweiligem Verfall am Zahlungsort der in den Wechselurkunden hinreichend deutlich bezeichneten Zahlstelle erfolglos vorgelegt und mangels Zahlung ordnungsgemäß protestiert.

Alle streitgegenständlichen Wechsel sind Domizilwechsel. Aus den Wechselurkunden ist aufgrund der klaren Angabe, dass Zahlungsort W. sein soll, unzweideutig ersichtlich, dass der Sitz der Bezogenen M. GmbH mit dem Zahlungsort nicht identisch war und somit die Wechsel nicht der Bezogenen selbst an deren Sitz vorzulegen und do...

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