Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte aus einer Bierlast
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 18 O 421/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 3.12.2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.300 Euro, wegen der Hauptsache i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 25.000 Euro.
Gründe
I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A. Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz:
Die S. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin aufgrund Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.8.2003 (vgl. Bl. 40 bis 74) hinsichtlich des streitbetroffenen Rechtes zu sein behauptet, war bis 1988 Eigentümerin der Anwesen St.-Str. 32 und K.-Str. 38 in L., in denen eine Gaststätte betrieben wurde, bezüglich deren die angebliche Rechtsvongängerin der Klägerin, die S. AG [im Folgenden kurz: RV], über Bierlieferungsverträge verfügte. Die Grundstücke wurden 1988 an einen Bauträger, eine Firma Ra. GmbH, verkauft, die auf ihnen unter Einschluss anderer Grundstücke einen Gewerbekomplex errichtete. Dabei wurde der RV als Bestandteil des Kaufgeschäftes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. Da das Grundbuchamt gegen die Bewilligung eines solchen Rechtes "auf immerwährende Zeit" wettbewerbsrechtliche Bedenken hatte (vgl. K 8 = Bl. 137 bis 138), kam es als Übergangslösung am 28.4.1989 zu Gunsten der RV zur folgenden Eintragung (K 10 = Bl. 144 bis 145):
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - befristet bis 31.12.1999 -
Inhalt: Auf dem Grundstück darf Bier oder ein bierähnliches Erzeugnis nicht hergestellt, verkauft oder gelagert werden.
Nachdem das LG Stuttgart im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Grundbuchamtes aufgehoben hatte (K 11 = Bl. 146 bis 150), wurde unter Löschung (Bl. 162, 166) der bisher eingetragenen Dienstbarkeit eine neue beschränkte persönliche Dienstbarkeit am 4.12.1990 bewilligt (K 13 = Bl. 153 bis 158) mit folgendem Inhalt (Bl. 165):
Die [RV] hat das ausschließliche Recht, auf dem belasteten Teileigentumsrecht Biersorten jeder Art zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen, mit der Maßgabe, dass die Ausübung des Rechts Dritten überlassen werden kann. Dieses Recht wird auf immerwährende Zeiten eingeräumt."
So ist auch heute noch die grundbuchliche Situation (K 1 = Bl. 5 bis 9, dort Bl. 8). Der Beklagte hatte am 19.12.1988/4.1.1989 mit einer Firma IVA Gesellschaft für Kapitalanlagen mbH in eben jenem Gewerbekomplex einen Mietvertrag abgeschlossen (Bl. 82 bis 91) der in § 1 Abs. 2 auswies:
Dem Mieter ist bekannt, dass auf dem ehemaligen Teilgrundstück Gemarkung L. Grundbuch 125 Abt. I Nr. 13 (jetzige Terrassenfläche) eine Bierlast der [RV] lastet.
Am 22.3./21.4.1989 hatte der Beklagte mit der RV einen Bierlieferungsvertrag abgeschlossen, der eine ausschließliche Bierbezugspflicht des Beklagten vorsah. Dieser Vertrag wurde 1999 verlängert bis 28.2.2001 (vgl. K 3 = Bl. 13 bis 14). Danach ergaben sich weitere Verhandlungen über die weitere Verlängerung des Bierlieferungsvertrages, welche bis ins Jahr 2002 andauerten (vgl. etwa K 4 = Bl. 15 bis 16), bei denen unmittelbar dem Beklagten ggü. kein Hinweis auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erfolgte (vgl. auch Bl. 37) und welche letztlich scheiterten, nachdem der Beklagte wohl im August 2002 (vgl. Bl. 37) einen Bierlieferungsvertrag nun mit der D. Brauerei abgeschlossen hatte, der eine Laufzeit von 5 Jahren hat (Bl. 37). Mit Schreiben vom 19.11.2002 (K 5 = Bl. 17) verwies die Klägerin dann auf ihre "unbefristete persönliche Dienstbarkeit ..." und ihre Position "des für uns bestehenden ausschließlichen Biervertriebsrechtes auf Ihrem Gaststättenobjekt ...".
Die Klägerin hat deshalb beantragt.
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das ausschließliche Biervertriebsrecht der Klägerin auf dem 7.318/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück K., S., Gebäude- und Freifläche, Flurstück Nr. 57, verbunden mit dem Sondereigentum an Gewerbeeinheit im Erdgeschoss, Aufteilungsplan Nr. 4, gebucht im Teileigentum Grundbuch des Grundbuchbezirks L. zu beeinträchtigen;
2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Aktivlegitimation bestritten, die Rechtswirksamkeit der immerwährenden Dienstbarkeit aus vielfältigen Rechtsgründen in Abrede gestellt und sich auch deshalb dadurch nicht gebunden gesehen, weil in den Vertragsverhandlungen pflichtwidrig...