Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 34 O 78/17 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.610,00 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma M-S-S GmbH, Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen auf Rechnungen der Beklagten. Die Versicherungsnehmerin hatte die beklagte Spedition im Juli und August 2016 zu fixen Kosten mit fünf Transporten von Containern, beladen mit Schalungsmaterial, von H. in Deutschland zu Häfen in Südostasien beauftragt. Die von der Beklagten mit dem Schiffstransport beauftragte Reederei Ha. fiel in Insolvenz. Die Versicherungsnehmerin erklärte die Beklagte mit eMail vom 14.09.2016 vorsorglich für anfallende Mehrkosten bezüglich drei bezeichneter Lieferungen für haftbar. In Rechnungen vom 16.09.2016 bis 07.11.2016 berechnete die Beklagte der Versicherungsnehmerin insgesamt 33.610,00 EUR für Mehrkosten, die der Beklagten infolge der Insolvenz der Reederei entstanden waren. Die Versicherungsnehmerin leistete die einzelnen Rechnungsbeträge vorbehaltslos und erhielt die erbrachten 33.610,00 EUR von der Klägerin als Transportversicherer am 16.01.2017 (Anlage K 8; Anlage K 11, GA II 114) erstattet. Die Beklagte trat dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin nach § 812 BGB i. V. m. § 86 VVG entgegen, denn nach der in den Vertrag einbezogenen Ziffer 17.3 ADSp könnten die in Rechnung gestellten zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden und sie, die Beklagte, trage nicht das Insolvenzrisiko der Reederei Ha.. Zudem habe die Versicherungsnehmerin den Anspruch anerkannt. Diese habe in Kenntnis dessen geleistet, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
Das Landgericht gab der Klage statt und führte aus, die Zahlungen der Versicherungsnehmerin seien rechtsgrundlos erbracht worden, weil die Beklagte aufgrund der Fixkostenvereinbarung die Aufwendungen, die nicht auf das Gut erbracht seien, nicht erstattet verlangen könne, sondern das Risiko der Insolvenz bezüglich der von ihr beauftragten Reederei tragen müsse. Die vorsorglich erklärte Haftbarhaltung gebe nichts für die Annahme her, die Versicherungsnehmerin habe positive Kenntnis von der fehlenden Zahlungsverpflichtung gehabt. Es bestünde weder ein deklaratorisches Anerkenntnis noch scheitere der Rückzahlungsanspruch an § 814 BGB. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht in Höhe von 11.583,00 EUR (Anlage K 2) verjährt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Beklagte begründet ihrer Berufung damit, dass das Landgericht den Einwand der Beklagten aus § 814 BGB, wofür ein Anscheinsbeweis gelte, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Aus der eMail vom 14.09.2016 (Anlage B 1, GA 101) ergebe sich, dass die Versicherungsnehmerin bei den Zahlungen positiv über ihre Nichtschuld informiert gewesen sei, denn sie sei durch die eMail der Versicherungsmaklerin M. GmbH vom 13.09.2016 (Anlage B 1, GA II 102 = Anlage K 10, GA II 112) darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen habe. Die Haftbarhaltung sei geschehen, weil die Versicherungsnehmerin der Meinung gewesen sei, dass ein Regressrecht des Transportversicherers bestünde, was gerade voraussetze, dass der Spediteur die Mehrkosten zu tragen habe. Sie habe nur so verstanden werden können, dass die Versicherungsnehmerin wisse, keine Mehrkosten tragen zu müssen, so dass das Rückzahlungsverlangen der Klägerin gegen den Grundgedanken des "venire contra factum proprium" verstoße. Für die positive Kenntnis spreche, dass die Versicherungsnehmerin nicht eine einmalige Zahlung erbracht habe, sondern jeweils Zahlungen auf die einzelnen Rechnungen. Die Zahlungen seien erfolgt, weil der Versicherungsnehmerin eine Deckung aus der Transportversicherung versprochen worden sei. Der Versicherungsnehmerin sei es deshalb gleichgültig gewesen, dass sie auf eine Nichtschuld zahle. Die Klägerin sei auch nach der Verfügung vom 18.05.2018 (GA I 90) ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2012.2017, 34 O 78/17 KfH, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.
Sie trägt vor,
die Behauptung der Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe Kenntnis von der Nichtschuld gehabt, sei ins Blaue hinein erfolgt...