Rechtskräftig durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH V ZR 152/02
Leitsatz (amtlich)
Bezeichnet der Eigentümer einer Eigentumswohnung, unter dessen Leitung als freiem Architekten die Wohnanlage errichtet worden war, anlässlich von Verkaufsverhandlungen dem Kaufinteressenten bekannt gewordene Bedenken von Wohnungseigentümern bezüglich der Standfestigung einer hinter dem Haus befindlichen Handbefestigung als „fixe Idee” eines Wohnungseigentümers, obwohl die Eigentümerversammlung bereits die Einholung eines Gutachtens zur Handsanierung beschlossen hatte und dem Eigentümer die Standsicherheits-Probleme bekannt waren, handelt er auch dann arglistig, wenn er den Interessenten darauf hinweist, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei.
Normenkette
BGB (Fassung bis 31.12.2001) § 463 S. 2
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 16.01.2001; Aktenzeichen 3 O 354/1998) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.01.2001 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 80.334,18 EUR zzgl. 5,05 % Zinsen hieraus seit dem 30.10.1997 sowie weitere 8.615,03 EUR zzgl. 5,05 % Zinsen hieraus seit dem 31.12.1997 zu bezahlen, jeweils Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe der Eigentumswohnung Gemarkung H., Grundbuch-Nr. 7112 BV Nr. 1, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 121/1000 an Flst.-Nr. 134/2, 1940 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Terrassengeschoss, Aufteilungsplan-Nr. 7, und der Garage (Teileigentumseinheit), Gemarkung H., Grundbuch-Nr. 7125 BV-Nr. 1, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 5/1000 an Flst.-Nr. 134/2, 1940 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage im Untergeschoss, Aufteilungsplan Nr. 20 und Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung der Grunderwerbssteuer (festgesetzt durch Bescheid des Finanzamts C) zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rückübertragung und Rücknahme der Eigentumswohnung in Annahmeverzug befinden.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 25 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 75 %, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug, die zu Lasten des Klägers gehen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: |
244.849,53 DM |
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= 125.189,57 EUR |
Tatbestand
Der Kläger macht wegen arglistiger Täuschung anlässlich eines Kaufvertrags vom 25.09.1997 bezüglich der im Urteilstenor erwähnten Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz den Anspruch auf „großen Schadensersatz” geltend.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 25.09.1997 diese Eigentumswohnung von den Beklagten als damaligen Eigentümern. Die Wohnung war seinerzeit zum Preis von 960,– DM ohne Nebenkosten vermietet gewesen. Der Kläger bewohnt die Wohnung seit der Übergabe, unstreitig bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug 53 Monate lang.
Er stützt die Klage darauf, die Beklagten hätten ihn anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrags darüber getäuscht, dass auf die Eigentümer der Wohnungen in diesem Gebäude nicht überschaubare Kosten zukommen, weil das Appartementhaus Anfang der 80-Jahre unter Leitung des Beklagten Ziff. 2 als freiem Architekten in stark abfallendes Gelände hinein errichtet worden war und den Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannt gewesen sei, dass erhebliche Bedenken wegen der Standfestigkeit der Befestigung des Hanges und insbesondere der dort anlässlich des Baus verwendeten Holzpalisadenwände bestanden, weshalb – unstreitig – am 18.06.1997 die Wohnungseigentümersammlung mehrheitlich die Einholung eines Gutachtens zur Untersuchung des ansteigenden Geländes hinter dem Haus beschlossen hatte, was den Beklagten unstreitig bekannt war.
Das im November 1997 erstellte geotechnische Gutachten zu den Schäden der Palisadenwand (Anl. K 4) wertet die Einbindetiefe der Holzpfähle als zu gering und die notwendige Standsicherheit nicht mehr für gewährleistet. Die Sanierungskonzepte des Gutachtens sehen Kosten in einer Größenordnung von 125.000,– DM bis 180.000,– DM vor.
Der vereinbarte Kaufpreis von 208.000,– DM ist bezahlt. Diesen Betrag macht der Kläger geltend, außerdem die Erstattung der Maklerprovision in Höhe von 7.176,– DM, der Notarkosten in Höhe von 2.568,53 DM sowie die Grunderwerbssteuer in Höhe von 7.105,– DM.
Der Kläger hat Zahlung von 208.000,– DM sowie weiterer 16.849,53 DM, jeweils zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe – wie oben im Urteilstenor im einzelnen wiedergegeben ...