Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.08.2019; Aktenzeichen 2 O 235/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2019, Az. 2 O 235/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das unter Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 18.205,31 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rechtsverhältnisse an einer in den 70er Jahren errichteten, ursprünglich auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 befindlichen Heizanlage, welche bis vor einigen Jahren drei Wohnungseigentümergemeinschaften, nämlich die Klägerin, die Beklagte zu 2 und die nicht am Rechtsstreit beteiligte WEG AB, sowie einen Kindergarten mit Heizung und Warmwasser versorgt hatte.
Rechtliche Grundlage für die Errichtung der Heizanlage war eine Vorgabe im Bebauungsplan der Gemeinde Z. vom 29.10.1971, wonach die entstehenden Geschossbauten an die geplante Heizanlage anzuschließen waren. In der Folge schloss die Gemeinde mit den Bauträgern einen notariellen Vertrag (sog. Heizvertrag vom 16.05.1972), der Errichtung und Betrieb dieser Heizzentrale näher regelte. Teilweise erfolgte eine Besicherung der dort verankerten Rechte und Pflichten mit Grunddienstbarkeiten.
Im Oktober 2012 wurde die WEG AB, im September 2014 die Klägerin von der Heizzentrale abgekoppelt. Im Jahr 2018 wurde die bestehende, technisch in die Jahre gekommene, auf Heizölbasis funktionierende Heizanlage entfernt; das Nachfolgemodell versorgt nur noch die Beklagte zu 2 und den Kindergarten durch Contractingvertrag mit den Stadtwerken X.
Die Klägerin erhebt im vorliegenden Rechtsstreit Anspruch auf die anteilige Instandhaltungsrücklage (11.939,92 EUR) und den anteiligen Wert des Heizölbestands (5.712,30 EUR) sowie ein Abrechnungsguthaben (553,09 EUR) jeweils zum 31.12.2014, in der Summe 18.205,31 EUR.
Das Landgericht hat sein klagabweisendes Urteil wie folgt begründet:
Der Beklagten zu 1 fehle es bereits an Rechts- und Parteifähigkeit, weshalb die Klage insoweit unzulässig sei. Der gemeinsame Betrieb der Heizanlage stelle keine Gesellschaft, sondern eine bloße Bruchteilsgemeinschaft dar.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil den Parteien des Rechtsstreits keine Rechte aus dem Heizvertrag zustünden. Weder seien sie ursprünglich Vertragsparteien des Heizvertrags geworden, noch seien ihnen seitens der Vertragsschließenden im Nachhinein die dort verankerten Rechte und Pflichten übertragen worden.
Wegen der weiteren Begründung sowie im Hinblick auf den Sachvortrag der Parteien in erster Instanz wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die rechtliche Einordnung des Landgerichts sei unzutreffend; es liege eine BGB-Gesellschaft vor. Diese Gesellschaft habe die Klägerin wirksam gekündigt mittels des Schreibens vom 13.08.2012 (K 2). Der geltend gemachte Klagbetrag sei im Schreiben vom 04.06.2018 (K 4) anerkannt worden. Die Klagsumme sei nicht bestritten, die Berechtigung der geltend gemachten Gegenforderungen dagegen schon.
Dem entsprechend beantragt die Klägerin:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2019 (2 O 235/18) wird abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.205,31 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Dem gegenüber begehren die Beklagten
die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, insbesondere die rechtliche Einordnung als Gemeinschaft.
Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, nämlich mit den anteiligen Kosten für Ausbau und Entsorgung der früheren Heizanlage (1.500 EUR), diversen Nachzahlungen aus den Abrechnungen der Jahre 2012 bis 2015 (5.425,86 EUR, 4.809,46 EUR, 263,18 EUR bzw. 1.338,55 EUR) sowie den Kosten der Verwaltung für die Jahre 2016 bis 2019 (500 EUR pro Kalenderjahr, insgesamt 2.000 EUR).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.06.2020 verwiesen.
Im Rechtsstreit sind die folgenden Akten des Landgerichts Stuttgart beigezogen worden: 25 O 403/02, 7 O 152/11, 12 O 204/11 und 2 O 191/12.
II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden.
1. Richtigerweise hat das Landgericht im Hinblick auf die Beklagte zu 1 bereits die Zulässigkeit der vorliegenden Klage verneint, weil es an der notwendigen, gemäß § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Gemeinschaft Heizzentrale fehlt.
Parteifähig ist nach § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Während die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741ff BGB nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kommt der im Rechtsverkehr auftretenden Außengesellschaft nach §§ 705ff BGB Re...