Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 37 O 144/04 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (37 O 144/04 KfH) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: 40.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger beantragt als früherer Aktionär der C. Bank AG, der Rechtsvorgängerin der K.-bank, den Beschluss auf der Hauptversammlung vom 30.8.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 (mit dem Inhalt "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 30.600.000 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,85 EUR je Stückaktie zu verwenden"), für nichtig zu erklären.
1. In der ordentlichen Hauptversammlung der C.-Bank AG vom 30./31.7.2003 wurde gem. §§ 327a ff. AktG der Ausschluss von Minderheitsaktionären, zu denen auch der Kläger gehörte, gegen Zahlung einer Barabfindung von 38 EUR je Stückaktie und die Übertragung dieser Aktien auf die Hauptaktionärin, die K.-bank, beschlossen. Dieser Beschluss wurde von verschiedenen Aktionären mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen, nicht jedoch vom Kläger.
Die C. Bank AG hatte im Geschäftsjahr 2003 einen Jahresüberschuss von 50.600.000 EUR erwirtschaftet. Entsprechend dem Vorschlag des Vorstands wurde in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats vom 17.3.2004 der aufgestellte Jahresabschluss gebilligt und von dem Jahresüberschuss 20.000.000 EUR in Gewinnrücklagen eingestellt, so dass sich ein Bilanzgewinn von 30.600.000 EUR ergab (vgl. Geschäftsbericht Anlage B 1, S. 7 f., 77). Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat (vgl. Einladung mit Tagesordnung im Print-Bundesanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger v. 15.7.2004) wurde in der Hauptversammlung vom 30.8.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 mit 99,95 % des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gegen den Widerspruch des Klägers beschlossen, den Bilanzgewinn von 30.600.000 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,85 EUR je Stückaktie zu verwenden.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 21.7.2004 den Gegenantrag gestellt, von einer Dotierung der Gewinnrücklagen abzusehen und den sich dann ergebenden Bilanzgewinn i.H.v. 50.600.000 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 1,40 EUR je Stückaktie zu verwenden.
Der Kläger hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben und diese darauf gestützt, dass der Gewinnverwendungsbeschluss gegen §§ 174 Abs. 2, 124 Abs. 4 AktG verstoße, weil in der Einladung zur Hauptversammlung in Wirklichkeit nur eine Teilausschüttung des Bilanzgewinns vorgeschlagen worden sei und die auszuschüttenden Beträge und die in den Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge nicht getrennt aufgeführt worden seien. Inhaltlich seien die nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte des Klägers durch den Gewinnverwendungsbeschluss verletzt, weil er im Falle des beschlossenen Squeeze-Out nicht mehr an den zurückgestellten 20.000.000 EUR partizipieren könne und eine Verzinsung der Barabfindung wegen der erhobenen Anfechtungsklage nur mit zeitlicher Verzögerung erfolge. Sachliche Gründe für Gewinnrückstellungen in dieser Größenordnung seien nicht vorhanden, es handele sich vielmehr um einen Schachzug der Großaktionärin mit der Zielsetzung, die Ausschüttungsansprüche der Minderheitsaktionäre gering zu halten.
Die K.-bank hat nach dem erstinstanzlichen Urteil mit den Minderheitsaktionären, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss vom 30./31.7.2003 erhoben hatten, am 10.5.2005 einen Vergleich über die Erhöhung der Barabfindung abgeschlossen (vgl. Veröffentlichung in der Börsenzeitung v. 12.5.2005, Anlage BB 2). Der Übertragungsbeschluss wurde am 10.5.2005 im Handelsregister eingetragen (Anlage BB 1). Die C.-Bank AG wurde zunächst in eine Anstalt des öffentlichen Rechts & Co. KG umgewandelt und ist nach Ausscheiden der einzigen Kommanditistin C.-Holding GmbH und Anwachsung auf die Komplementärin K.-bank seit 1.8.2005 eine unselbständige Anstalt (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der K.-bank, Anstalt öffentlichen Rechts und als Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2. Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der angefochtene Beschluss nicht gegen § 174 Abs. 2 AktG verstoße, weil nach § 58 Abs. 2 und 3 AktG Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam bis zur Hälfte des Jahresabschlusses in Gewinnrücklagen einstellen könnten, während die Hauptversammlung nur noch über den nach Abzug der Rückstellung ermittelten Bilanzgewinn befinden könne. Die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen der Minderheitsaktionäre seien ebenfalls nicht beeinträchtigt, da nach der abschl...