Verfahrensgang
AG Bad Saulgau (Aktenzeichen 1 F 64/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Bad Saulgau vom 2.10.2002 in seinen Ziff. 2–4 und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 nachehelichen Unterhalt gem. § 1570 BGB von insgesamt 9.275 Euro für die Zeit vom 1.10.2001 bis einschl. Februar 2003 sowie ab März 2003 von monatlich 540 Euro zu bezahlen, fällig monatlich im Voraus, die Rückstände sofort.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kinder A. und J., beide geboren 00.11.1995, sowie S., geb. 00.11.1998 (Klägerinnen Ziff. 2–4) folgenden Unterhalt zu Händen der Klägerin Ziff. 1 zu bezahlen, fällig monatlich im voraus, die Rückstände sofort:
a) An A. und J. rückständigen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2001 bis einschl. Februar 2003 von insgesamt noch je 632,93 Euro und ab 1.3.2003 von monatlich je 231 Euro,
b) an S. rückständigen Unterhalt für denselben Zeitraum von insgesamt 495,69 Euro und laufenden Unterhalt ab 1.3.2003 von monatlich 177 Euro.
3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben. Von den im Berufungsverfahren entstandenen Kosten trägt die Klägerin Ziff. 1 je 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 35 % der eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.064 Euro, wovon auf den Ehegattenunterhalt 9.996 Euro, auf den Kindesunterhalt für A. und J. je 1.470,60 Euro und auf den Kindesunterhalt für S. 1.126,80 Euro entfallen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über Kindes- und Ehegattenunterhalt, und zwar im Berufungsverfahren nur noch ab 1.10.2001, d.h. für die nacheheliche Zeit (die Scheidung der Klägerin Ziff. 1 und des Beklagten ist rechtskräftig seit 11.9.2001). Das FamG hat der Klägerin Ziff. 1 (im folgenden nur Klägerin) ab Oktober 2001 monatlich 833,-- Euro Ehegattenunterhalt und den unter ihrer Alleinsorge und Obhut stehenden Klägerinnen Ziff. 2–4, den gemeinsamen Töchtern A. und J., beide geboren November 1995, sowie S., geboren November 1998, jeweils Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages abzgl. des hälftigen Kindergeldes (beziffert) zugesprochen. Der Beklagte möchte mit seiner Berufung erreichen, dass er keinen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt nur i.H.v. je 108,45 Euro für die Zwillinge und 83,10 Euro monatlich für S. bezahlen muss. Er verteidigt sich mit fehlender Leistungsfähigkeit und damit, dass von ihm auf Grund einer in einem früheren Stadium des Verfahrens ergangenen einstweiligen Anordnung des FamG geleistete Kindesunterhaltsbeträge auf den Unterhalt zu verrechnen seien.
Letzteres ist unstreitig. Im Streit steht allein die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Zum Streitstand in erster Instanz wird auf das ausführlich begründete Urteil des FamG Bezug genommen.
Die Klägerin betreut die gemeinsamen Töchter, geht daneben keinem Erwerb nach und hat, abgesehen vom Bezug des Kindergeldes sowie Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschussleistungen, kein eigenes Einkommen. Die Sozialleistungsträger haben die auf sie übergegangenen Ansprüche zum Zweck gerichtlicher Geltendmachung auf die Klägerin bzw. Kinder rückübertragen, wie die Klägerin mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 12.3.2003 nebst Anlagen belegt hat. Zweifel an ihrer Empfangszuständigkeit für den zuzusprechenden Unterhalt sind damit ausgeräumt.
Der Beklagte betreibt seit dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 eigenverantwortlich einen landwirtschaftlichen Betrieb (in erster Linie Schweinemast, in untergeordnetem Umfang Milchwirtschaft und Pflanzenproduktion). Er bewohnt das dem Betrieb angegliederte Wohngebäude, das im Eigentum seiner Eltern steht, aufgrund eines ihm von den Eltern eingeräumten Wohnrechtes. Während des Zusammenlebens der Parteien hat er es mit erheblichem finanziellen Aufwand (teils Eigenmittel, überwiegend aber fremdfinanziert) teilrenoviert. Auf die hierfür aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten zahlt er monatlich 1.155 DM (591 Euro). Das Haus verfügt über keine von der seinen abgetrennte Wohnung, die gesondert vermietbar wäre.
Streitig zwischen den Parteien ist der von ihm nachhaltig erzielte Gewinn aus der Landwirtschaft, der Wert mietfreien Wohnens und die Berücksichtigungsfähigkeit der hierfür zu entrichtenden Zahlungen auf das Finanzierungsdarlehen.
Das FamG hat die Einkünfte aus der Landwirtschaft auf der Basis eines Vierjahresschnitts unter Einbeziehung auch der letzten Wirtschaftsjahre, in denen der Betrieb vom Vater geführt wurde (der Beklagte hat seinerzeit im Betrieb mitgeholfen) mit sachverständiger Hilfe ermittelt und kam auf einen durchschnittlichen (teilweise bereinigten) Jahresgewinn von 86.150 DM. Es hat dem Beklagten ...