Leitsatz (amtlich)
1. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16, juris Rn. 5).
2. Ein Widerruf im Sinne von § 355 BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt, dass er mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen hat.
3. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff "Dienstleistungen" Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen.
Normenkette
BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 2014-06-13, §§ 355, 357 Abs. 8
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 03.11.2017; Aktenzeichen 28 O 323/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2017, Az. 28 O 323/16, wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.694,21 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht Architektenhonorar geltend.
Der Kläger, ein Architekt, verlangt Honorar für Planungsleistungen bei zwei Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 56.694,21 €. Der Betrag errechnet sich aus einer Honorarforderung von 42.182,80 € (45.182,80 € abzüglich gezahlter 3.000,00 €) für das Bauvorhaben H.-hof sowie einer Honorarforderung von 14.511,41 € für ein Bauvorhaben der Errichtung einer Ferienanlage in Kroatien. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte den Kläger im Herbst 2014 ausdrücklich oder konkludent mit der Erbringung von Planungsleistungen für die beiden Projekte beauftragt hat.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D. sowie R. und die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe das Zustandekommen eines verbindlichen Architektenvertrags nicht bewiesen. Es sei ihm nicht gelungen, eine ausdrückliche Beauftragung als Architekt mit den abgerechneten Leistungen nachzuweisen. Die Aussage der Zeugin D. verschaffe nicht einen derartigen Grad an Gewissheit über eine verbindliche Beauftragung, dass vernünftige Zweifel nicht mehr fortbestünden.
Auch von einer konkludenten Beauftragung des Klägers mit den abgerechneten Leistungen sei nach der Beweisaufnahme nicht auszugehen. In der Gesamtschau der Indizien sei der Beweis einer stillschweigenden Beauftragung nicht geführt.
Für die Beauftragung spreche bezüglich des H.-hofs der Stand bzw. Umfang der Planungen. Jedenfalls die Leistungsphase (Lph) 2 scheine abgeschlossen zu sein. Am 30. Januar 2015 hätten die Parteien beim Baurechtsamt der Stadt W. vorgesprochen. Von einer Verwertung in der Gemeinderatssitzung am 31. März 2015 sei aber nicht auszugehen. Dort habe der Sohn des Beklagten eigene Unterlagen verwendet.
Für das Projekt Ferienanlage in Kroatien sei hingegen von einer Verwertung auszugehen, nachdem der Beklagte die Unterlagen beim zuständigen Baurechtsamt im Sommer 2015 vorgezeigt habe.
Ein wenngleich schwaches Indiz für eine verbindliche Beauftragung hinsichtlich des Projekts H.-hof sei die Überweisung von 3.000,00 € im April 2015. Der angegebene Verwendungszweck "H.-hof, 1. Abschlag" könne nur dahingehend gedeutet werden, dass zum damaligen Zeitpunkt von der ausstehenden Zahlung zumindest eines weiteren Teilbetrags ausgegangen worden sei. Es erscheine aber denkbar, dass die Teilzahlung im Hinblick auf einen Gesamt-Vergleichsbetrag oder für noch zu beauftragende Leistungen erfolgt sei. Die Zahlung lasse keinen eindeutigen Rückschluss auf die behauptete konkludente Beauftragung zu.
Gegen die Annahme einer konkludenten Beauftragung spreche, dass sich aus keiner der vorgelegten Unterlagen ein eindeutiger Hinweis auf eine Honorarerwartung des Klägers ergebe.
Die Anlagen B 3 und B 4 seien deutliche Indizien dafür, dass der Beklagte selbst für die bis dahin erbrachten Leistungen keine Vergütung erwartet habe. In den Schreiben werde für die zukünftig zu beauftragende bzw. ausführende Lph 4 für das Projekt H.-hof eine Honorarerwartung in der aus der Anlage B 4 ersichtlichen Höhe angekündigt, für die erbrachten Leistungen hingegen die Vergütungsfreiheit als Akquiseleistung bestätigt.
Zu berücksichtigen sei insoweit, dass mit dem Interesse der Zeugin D. an der vom Sohn ...