Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 29.03.2018; Aktenzeichen 3 O 110/17) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.03.2018, Az.: 3 O 110/17, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 30.05.2018, Az.: 3 O 110/17, hinsichtlich Ziffer 3. abgeändert.
1. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1 verurteilt, an die Beklagte zu 2 38.810,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1 weiter verurteilt, die Beklagte zu 2 von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe 1.358,86 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen.
III. Die Berufungen der Beklagten zu 1 werden verworfen.
IV. Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 13 %, die Beklagte zu 1 48 % und die Beklagte zu 2 39 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 1 47 % und die Beklagte zu 2 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 1 26 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Von den Kosten der Nebenintervention in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 1 47 % die Beklagte zu 2 27 % und der Streithelfer 26 %.
V. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 94.487,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Parteien streiten über Regressansprüche aufgrund eines Brandes in einer Ferienwohnung. Die Klägerinnen begehren gegenüber den Beklagten die Feststellung, dass sie aufgrund des Brandes nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind. Soweit Feststellungsklage im Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin zu 1 erhoben wurde, ist der Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte zu 2 durch Widerklage bezifferte Ansprüche aus dem Brand gegenüber der Klägerin zu 1 geltend gemacht hatte.
Am...2016 kam es in einer Ferienwohnung im Keller eines in K., ..., gelegenen Hauses zu einem Brand. Die Wohnung wurde zu diesem Zeitpunkt von fünf Mitgliedern eines ... Segelteams, zu denen der Streithelfer der Klägerin zu 1 gehörte, genutzt. Ursache des Brandes ist, dass die Mitglieder des Segelteams einen Topf mit Öl auf dem eingeschalteten Elektroherd in der Küche der Wohnung vergaßen, als sie die Wohnung verließen. Die Mitglieder des Segelteams nahmen im Zeitraum der Überlassung der Ferienwohnung an der Segelregatta "... Germany" teil, die von der Klägerin zu 1 veranstaltet wurde. Die Klägerin zu 2 ist die Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1. Der Überlassung der Wohnung war eine Annonce und ein Rundschreiben der Klägerin zu 1 sowie Korrespondenz zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 vorausgegangen. In der Zeitungsannonce (Anlage K 5) gab die Klägerin zu 1 bekannt, dass sie für eine Großveranstaltung möglichst kostengünstige / kostenfreie Unterkünfte für internationale Segelstars suche. Ausweislich des Rundschreibens der Klägerin zu 1 vom 21.12.2015 (Anlage K 5) sollten an der ... Germany die besten Segler der Welt teilnehmen. Sie sei auf Übernachtungsmöglichkeiten von Unterstützern und Förderern angewiesen und lade die Unterstützer am 12.05.2016 in die ... ein. Zudem erklärte sie, dass sie den Unterstützer im Programmheft und auf ihrer Website nennen wolle. In der Folge teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin zu 1 durch E-Mail vom 08.01.2016 mit, dass sie zwei Ferienwohnungen im ... in K. zur Verfügung stellen könne. Daraufhin erklärte die Klägerin zu 1 durch E-Mail vom 08.03.2016, dass sie das Angebot annehme. Die Klägerin zu 1 organisierte die Abholung der Segelcrew vom Flughafen. Die Wohnungsschlüssel wurden direkt von der Beklagten zu 1 an die Segelcrew übergeben.
Nach dem Brand kam es zu ausführlicher außergerichtlicher Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 2 und den Klägerinnen. Durch Schreiben vom 29.07.2016 (Anlage K 1) teilten die Rechtsanwälte H. im Namen der Beklagten zu 2 der Klägerin zu 1 mit, dass wegen des Brandes Regressansprüche der Beklagten zu 2 für den Fall im Raum stünden, dass diese in die Regulierung des Schadens eintrete. Sie baten um Bearbeitung des Schreibens und Weiterleitung an den Versicherer der Klägerin zu 1. Auf dieses Schreiben antwortete die ...