Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen Bm 6 O 461/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 EUR
Gründe
Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 2.2.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 3.7.2015 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat zunächst ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen, das es auf den Einspruch der Klägerin hin mit der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,
unter Abänderung des am 21.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Bm 6 0 461/18,
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.02.109, Az. Bm 6 0 461/18 wird aufgehoben,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.211,89 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des KfZ X mit der Fahrgestellnummer Z... und unter Aufgabe seines Anwartschaftsrechts auf Übereignung an ihn,
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.366,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
4. festzustellen, dass der Beklagten seit dem 02.02.2018 keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen Nr... mehr zustehen.
5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von der Klägerin angebotenen KfZ X mit der Fahrgestellnummer Z... seit 02.02.2018 im Annahmeverzug befindet und mit der Zahlung des im Antrag zu 1. genannten Betrag im Schuldnerverzug.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.184,05 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen und die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 915,71 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Jedenfalls sei der erklärte Widerruf nicht wirksam.
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 3.7.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
Der Klägerin stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an.
a) Der Klägerin wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihr überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung e...