Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 29 O 151/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.06.2021; Aktenzeichen XI ZR 165/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az. 29 O 151/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Zurückweisung des Berufungsantrags Ziff. 2, der das Darlehen vom 26.09.2016 betrifft, zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.451,36 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte 2013 einen Mercedes ... zum Kaufpreis von 40.880 EUR. Den Kaufpreis finanzierte er in voller Höhe mit dem bei der Beklagten am 26.08.2013 abgeschlossenen Darlehen (Darlehens-Nr. 69563259). Das Darlehen war mit 1,97% zu verzinsen und in 36 monatlichen Raten zu je 410 EUR und einer im Oktober 2016 fälligen Schlussrate i.H.v. 28.176,92 EUR zu tilgen.

Zur Finanzierung der Schlussrate schloss der Kläger mit der Beklagten am 26.09.2016 einen weiteren Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 28.176,92 EUR mit einem Sollzinssatz von 3,44% und einer Laufzeit von 84 Monaten (Darlehens-Nr. 70104179).

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 02.02.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung der beiden Darlehen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe die streitgegenständlichen Darlehensverträge im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018 die Beklagte zu verurteilen,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.846,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über nominal 28.176,92 EUR hat;

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.936,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Daimler/Mercedes-Benz, Typ ... ; FIN: ...;

4. Für den Fall, dass der Antrag zu 3 Erfolg hat:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 3. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet

sowie

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.

Sie beantragt hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen,

sowie weiter hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. ... durch Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 3,44 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Der Kläger beantragt.

die Hilfswiderklagen abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses am 26.08.2013 bzw. 26.09.2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in diesen Fassungen, soweit nicht anders v...

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