Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.10.1998; Aktenzeichen 6 KfH O 140/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.1998 geändert.

2.

  1. Dem Beklagten wird untersagt, Personen, die sich auf eine Kreditvermittlungsanzeige hin mit ihm in Verbindung gesetzt haben, durch einen Beauftragten aufsuchen zu lassen, der von der aufgesuchten Person die Erstattung der durch diesen Besuch verursachten Fahrtkosten verlangt, insbesondere indem er sich einen Überweisungsauftrag über diese Fahrtkosten unterzeichnen läßt.
  2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 20.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die V.. Die Beklagte betätigt sich, u. a. mit Hilfe von freien Mitarbeitern, auf dem Gebiet der Kreditvermittlung (vgl. K 1 = Bl. 6).

Werden dabei Interessenten aufgesucht, werden diese üblicherweise veranlaßt, neben einer „Besuchsvereinbarung” (etwa K 2 = Bl. 7), welche einen Kreditvermittlungsauftrag darstellt, auch eine sog. „Vereinbarung über Auslagenerstattung” (K 3 = Bl. 28; vgl. ferner B 1 = Bl. 29 – 31) zu unterzeichnen, welche im formularmäßigen Drucksatz eine Pauschale ausweist (K 3 = Bl. 8) oder eine Ausfüllung von Lücken vorsieht (Ausriß aus Bl. 29:)

Der Kläger sieht in der Erstattungsvereinbarung für Hausbesuchskosten einen planmäßigen Verstoß gegen § 17 VerbrKrG und damit einen solchen gegen § 1 UWG.

Denn § 17 VerbrKrG erlaube nur die Entgeltregelung für Aufwendungen, weiche der Vermittler in Vollzug eines abgeschlossenen Vermittlungsvertrages zur Erlangung von Krediten tätige; über die Unwirksamkeitsregel des § 18 VerbrKrG sei aber gerade die Vergütung von Aufwendungen zur Akquisition eines Kreditvermittlungsvertrages gesetzgeberisch mißbilligt. Darüber setze sich die Beklagte hinweg mit der Vereinbarung von Fahrtkostenpauschalen oder teilpauschalierten Fahrtkostenabrechnungen für den Erstkontakt beim Kunden. Kreditverträge könne die Beklagte angesichts der Bonitätslage der angesprochenen Klientel in der Regel keine vermitteln; sie schöpfe Gewinne aus der Vermittlung von vielfältigen Leistungs- und Versicherungspaketen aus Anlaß des Besuches und eben der Vergütung für den Besuch selbst.

Nachdem der Kläger anfänglich beantragt hatte:

  1. Der Beklagten wird untersagt, Personen, die sich auf eine Kreditvermittlungsanzeige hin mit ihr in Verbindung gesetzt haben, durch einen Beauftragten aufsuchen zu lassen, der von der aufgesuchten Person die Erstattung von Fahrtkosten verlangt, insbesondere indem er einen Überweisungsauftrag über diese Fahrtkosten unterzeichnen läßt.
  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

hat er beantragt:

  1. Der Beklagten wird untersagt, Personen, die sich auf eine Kreditvermittlungsanzeige hin mit ihr in Verbindung gesetzt haben, durch einen Beauftragten aufsuchen zu lassen, der von der aufgesuchten Person die Erstattung der durch diesen Besuch verursachten Fahrtkosten verlangt, insbesondere indem er einen Überweisungsauftrag über diese Fahrtkosten unterzeichnen läßt.
  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte hat beantragt:

Klagabweisung.

Sie hat hauptsächlich eingewandt,

die Inrechnungstellung von Gemeinkosten verbiete sich, auch möge eine Pauschalierung Bedenken begegnen. Gemeinkosten erhebe sie aber nicht, in der Regel auch keine pauschalen. Sie schlüssle üblicherweise vielmehr die tatsächlichen Fahrtaufwendungen auf. Diese seien grundsätzlich erstattungsfähig. Das Gesetz habe nur der unberechtigten Entgeltschöpfung durch Nebengebühren wehren wollen, nicht aber der konkreten Aufwandsentschädigung. Da sie rechtmäßig handle, könne ihr Vorgehen auch nicht wettbewerbswidrig sein. Im übrigen erfülle ein bloßer gedachter Gesetzesverstoß nicht schon den Tatbestand des § 1 UWG § 17 VerbrKrG führe über § 18 zur Nichtigkeit. „Der einzelne Verbraucher kann jederzeit einen Rückzahlungsanspruch geltend machen, sofern ein Verstoß gegen § 17 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz vorliegt. Verstößt ein Kreditvermittler gegen § 17 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz, so erreicht er im übrigen das Gegenteil eines Wettbewerbsvorsprungs: Dadurch, daß er nicht gerechtfertigte unberechtigte Zahlungen von Kunden fordert, wird er in der Regel Kunden verlieren, anstatt – wie ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung es voraussetzt – neue Kunden gewinnen.” (Bl. 27/28). Zudem stelle die Erhebung von etwa 0,10 DM/km keine wesentliche Beeinträch...

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