Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 4 O 360/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.06.2021 - III 4 O 360/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.
Streitwert: 20.534,74 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.
Der Kläger schloss am 01.10.1987 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrags ist der Versicherungsschutz der mitversicherten H.M. eingeschlossen.
Es erfolgte für den Kläger eine Beitragserhöhung zum 01.04.2014 im Tarif VollMed PLU sowie im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2016 und zum 01.04.2018. Darüber hinaus fand für die Mitversicherte im Tarif VollMed PLU eine Beitragsanpassung zum 01.04.2014 sowie im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2015 und zum 01.04.2018 statt.
Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen. Er hat unter anderem vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen genügten nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Zudem seien die Beitragsneufestsetzungen im Tarif VollMed PLU zum 01.04.2014 sowie im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2015, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent lägen, auch materiell unwirksam. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien nicht teilweise verjährt, da er von den fristauslösenden Ereignissen, insbesondere von der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, keine Kenntnis gehabt habe und ihm im Übrigen die Klageerhebung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. In erster Instanz hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen und der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags, die Zahlung von 8.242,48 Euro, die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe - verzinster - Nutzungen sowie im Wege der Stufenklage hinsichtlich der Beitragserhöhungen in den Jahren 2011 und 2012 Auskunft und - nach erteilter Auskunft - die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und Zahlung begehrt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Beitragserhöhungen seien wirksam, zudem seien Ansprüche, die sich auf Beitragserhöhungen bis einschließlich des Jahres 2016 bezögen, verjährt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu den jeweiligen Beitragserhöhungen, zur Zulässigkeit der Klaganträge und weiteren Einwendungen der Beklagten gegen einen möglichen Anspruch des Klägers wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Feststellungsanträge seien zulässig, die Klage sei indes unbegründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus einer anderen Rechtsgrundlage nicht zu, da die Begründungen hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif VollMed PLU zum 01.04.2014, der Beitragserhöhung im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2015, der Beitragserhöhung im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2016 und der Beitragserhöhung im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2018 den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den formellen Begründungserfordernissen aus § 203 Abs. 5 VVG, und den materiellen Voraussetzungen genügten und damit die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung vorgelegen hätten. Dabei sei auch der auf der Grundlage des § 8b MB/KK festgelegte Schwellenwert für die Anpassungsmöglichkeit auf 5 Prozent wirksam. Hinsichtlich der Ansprüche für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 könne die Beklagte einem etwaigen Anspruch, so er bestünde, die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Ein Anspruch auf Auskunft ergebe sich weder aus § 810 BGB noch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG, aus Art. 15 DSGVO oder aus § 666 BGB. Ein Anspruch aus § 242 BGB bestehe nicht, nachdem dem geltend gemachten Hauptanspruch die Einrede der Verjährung entgegenstehe.
Dage...