Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.03.1996; Aktenzeichen 24 O 603/93) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.3.1996 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert:
- Der Erstbeklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 88.182,25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.12.1993 zu zahlen.
- Die Widerklage des Erstbeklagten wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 2/5 der Gerichtskosten, 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 3/5 der Gerichtskosten. Ihre restlichen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Erstbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abwenden, wenn nicht die Zweitbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. |
Berufungsstreitwert: |
189.207,92 DM |
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Beschwer der Klägerin: |
189.207,92 DM |
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Beschwer des Erstbeklagten: |
88.182,25 DM |
Tatbestand
Die Klägerin, ein Wohnbauunternehmen, macht Ansprüche auf Architektenhonorar gegen die Beklagten geltend.
Der Erstbeklagte beabsichtigte, als Bauträger das von ihm erworbene Baugrundstück in … mit einem 24 – Familienhaus zu bebauen. Er beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 3.4.1992 (Anlagen K 1, 2, Bl. 14 ff., 16 GA.), die hierfür erforderlichen Architektenleistungen zu erbringen. Nach Abschluß dieses Vertrages brachte der Erstbeklagte das Grundstück in die Zweitbeklagte ein, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagte ist und die das Bauvorhaben sodann durchführte. Mit Schreiben vom 29.7.1993 (Anlage K 4, Bl. 21 ff. GA.) kündigten die Beklagten den Architektenvertrag fristlos. Die Klägerin erteilte daraufhin am 23.8.1993 die 1. Honorarschlußrechnung, die unter Abzug von Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 178.282,92 DM zu einem Rechnungsbetrag von 224.924,36 DM gelangte (Anlage K 6, Bl. 27 ff. GA.). Nach Einwendungen des Erstbeklagten gegen die Prüffähigkeit dieser Rechnung erstellte die Klägerin am 1.12.1993 die 2. Honorarschlußrechnung, die zu einem Rechnungsbetrag von 273.671,55 DM führte (Anlage K 10, Bl. 59 ff. GA.).
Die Klägerin hat vorgetragen,
ihre Schlußrechnung vom 1.12.1993 sei prüffähig, so daß der Erstbeklagte den noch offenen Betrag zu entrichten habe. Da die Zweitbeklagte dieser Schuld beigetreten sei, müsse sie für diese Forderung ebenfalls aufkommen.
Die Klägerin hat deshalb im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens (Bl. 132 ff. GA.) die Klage auf die Zweitbeklagte erweitert.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 273.671,55 DM nebst 11,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, daß die Honorarschlußrechnung nicht prüffähig sei und daß die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldete Architektenhaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Der Klägerin seien zudem gravierende Planungsfehler unterlaufen, so daß der Verkauf der Wohnungen nicht wie vorgesehen habe erfolgen können und dem Erstbeklagten deshalb ein erheblicher Schaden entstanden sei, den dieser teilweise neben einer Honorarüberzahlung in Höhe von 60.536,99 DM geltend mache.
Der Erstbeklagte hat aus diesem Grunde Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 198.240,92 DM nebst 11,75 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen …(Bl. 198 ff. GA.). Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen am 27. April 1995 ihre 3. Schlußrechnung über einen noch offenen Betrag von 189.207,92 DM erstellt (Bl. 289 b GA.) und hilfsweise ihre Klage hierauf gestützt. Das Landgericht hat daraufhin erneut den Sachverständigen … beauftragt (Bl. 298 ff. GA.). Unter Übernahme der Auffassung des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage mangels prüffähiger Schlußrechnung als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die auf die Schlußrechnung vom 27. April 1995 gestützt wird.
Die Klägerin trägt vor,
die Schlußrechnung sei prüffähig. Vorsorglich werde aber hierzu noch da...