Verfahrensgang
LG Ulm (Aktenzeichen 4 O 156/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Ulm/Donau vom 5.6.2002 (4 O 156/01) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 10.225,00 Euro
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung ggü. der zuständigen Baurechtsbehörde mit dem aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Inhalt.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in … Hinsichtlich der Grundstückssituation wird auf den Lageplan K 1 = Bl. 6 d.A. verwiesen. Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat durch Urteil vom 5.6.2001 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, eine solche Verpflichtung folge aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Ausweislich des Grundbuchs (Nr. 182) bestehe eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts seit der Erbauseinandersetzung im Jahre 1957 jedenfalls zu Gunsten des Flurstücks 492/10. Die Voraussetzungen, die der BGH für die Begründung eines derartigen Anspruchs angenommen habe, seien vorliegend erfüllt. Soweit die geforderte Baulast auch die Sicherstellung der Abwasserentsorgung verlange, folge ein entsprechender Anspruch aus § 7 des Nachbarrechtsgesetzes. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten, der seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Berufung des Beklagten macht im Wesentlichen geltend:
Eine dem wahren Willen der Parteien entsprechende Auslegung der der Dienstbarkeit zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung decke die begehrte Baulastübernahmeerklärung nicht. Mit der Übernahme der von der Eigentümerin des Flurstücks 492/6 und der Eigentümerin des Grundstücks 492/10 zu übernehmenden Dienstbarkeit solle erreicht werden, dass dem Willen des Erblassers Rechnung getragen werde und die Erben als nunmehrige Eigentümer der aus dem Flurstück 492/11 gebildeten Teilgrundstücke diese jeweils mit einem Wohnhaus für sich bebauen könnten. Zweck der Vereinbarung sei gewesen, in Erfüllung des Willens der Erblasserin jedem der Beteiligten ein Teil des Ackergrundstücks 492/11 zuzuschreiben und jeweils mit einem Wohnhaus für sich zu bebauen. Diese Einschränkung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Grunddienstbarkeit. Durch die Errichtung der Wohnhäuser „für sich” auf den Flurstücken 492/11, 492/6 und 492/10 sei der mit der Dienstbarkeit vom 2.7.1957 verfolgte Zweck erreicht worden. Eine intensive Bebauung des Flurstücks 492/10 bzw. 492/3 mit einem weiteren zusätzlichen Wohnhaus wie beabsichtigt sei nicht mehr von der Grunddienstbarkeit gedeckt. Die vom LG zugesprochene Verpflichtung zur Baulastübernahmeerklärung gehe auch über die vereinbarte Grunddienstbarkeit hinaus, weil sie das Geh- und Fahrrecht nicht auf den jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke beschränke, sondern jeden beliebigen Dritten, also auch Mieter und Kunden bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung, einschließe. Das LG trage auch der späteren Entscheidung des BGH (v. 3.7.1992 – V ZR 218/91, NJW 1992, 2885) nicht Rechnung, wonach es auch maßgeblich sei, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits Anlass bestanden habe, die Übernahme einer Baulast zu erwägen, genau dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Für die zugesprochene Baulast bestehe i.Ü. auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin das aus dem Flurstück 492/11 abgemarkte Flurstück 492/3 bebauen wolle, hierfür sei eine Baulast zu Gunsten des Flurstücks 492/10 wenig hilfreich. Letztlich wäre der Anspruch auf Baulastübernahmeerklärung auch verwirkt. Die Klägerin habe das Flurstück 492/3 in Kenntnis des Umstands erworben, dass es sich hierbei um eine Gartenfläche handele, die nicht bebaut werden könne, zumal wenn dieses Grundstück von dem Flurstück 492/11, welches über einen direkten Zugang zum Kugelbergweg hin verfüge, abgemarkt werde. Die mit dem Bauvorhaben der Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen seien dem Beklagten nicht zumutbar. Auch für die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung hinsichtlich der Duldung der Entwässerungsleitungen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da das auf dem Flurstück 492/10 befindliche Wohnhaus über alle entsprechenden Anschlüsse für sämtliche Medien (Wasser, Abwasser, Telefon) verfüge.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Ulm vom 5.6.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Auf den Hinweis des S...