Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz für ein Fußballspiel

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nrn. 9-10; BGB §§ 823, 1004

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 41 O 3/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen I ZR 60/09)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 8.5.2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 1 des Tenors vor lit. a) an die Stelle der Wörter

"Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der Kläger ist,"

die Wörter treten

"Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind,".

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000, wovon auf die Berufung jedes Beklagten 75.000 EUR entfallen.

 

Tatbestand

I. Der klagende Sportverband verlangt von den Beklagten Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkostenerstattung.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 8.5.2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH - GA 79/90 [vorgeheftet], veröffentlicht in MMR 2008, 551, K&R 2008, 385, CR 2008, 528) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und hierzu ausgeführt:

Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden hätten, beeinträchtige unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und könne daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden. Dem Veranstalter von Sportereignissen stehe die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertige sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trage und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung treffe. Die Leistung des Klägers im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen bestehe u.a. in der Organisation des Spielbetriebes, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne diese Leistungen wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich, weshalb der Kläger in Bezug auf die einzelnen Fußballspiele als Mitveranstalter anzusehen sei. Als solcher könne er gegen Dritte vorgehen, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerteten.

Auf die Frage, ob sich der Kläger neben seinen eigenen Rechten als Mitveranstalter auf § 13 seiner Satzung berufen könne, wonach er die Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnehme, komme es daher nicht entscheidend an. Für dessen Wirksamkeit spreche, dass eine wirtschaftliche Vermarktung einzelner Amateur-Fußballspiele wegen deren jeweils nur regional begrenzter Bedeutung nicht nahe liege und eine Vermarktungschance nur hinsichtlich einzelner "Pakete" bestehe, denen aber ein wettbewerbsrechtlich geschütztes Verwertungspotential innewohne.

Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sog. "Vorleistungen" handele, stehe der Annahme der Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz bei den geschilderten Abläufen nicht entgegen.

Es sei daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Betreibens eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurspielen zugänglich gemacht würden, auf das "Endprodukt", nämlich die einzelnen Fußballspiele, abzustellen.

Indem sie die eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen zugänglich mache, übernehme die Beklagte i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtige diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspiele (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führe dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine befriedigt werde, deren Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert werde.

Das für einen Unterlassungsanspruch aus dem UWG notwendige Wettbewerbsverhältnis folge daraus, dass der Kläger beabsichtige, zukünftig die Amateurfußballspie...

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