Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 03.03.1981; Aktenzeichen 17 O 412/80) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. März 1981 – 17 O 412/80 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
– Streitwert und Beschwer des Beklagten: 3.100,– DM –
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Vergütung für insgesamt 30 Hörfunk-Sportreportagen, die der Kläger in den Jahren 1978 bis 1980 gesprochen und die der Beklagte gesendet hat.
Der Kläger ist seit 1.1.1963 Sportredakteur im Angestelltenverhältnis beim H. Rundfunk. Er ist dort hauptsächlich als Sportreporter für den Hörfunk tätig und berichtet vorwiegend von Sportereignissen im Sendegebiet des H. Rundfunks, insbesondere von Spielen der Fußballbundesliga im Frankfurter Waldstadion. Die Reportagen, die für eine Ausstrahlung durch den H. Rundfunk bestimmt sind (Hausreportagen), spricht er nach einem zuvor festgelegten Zeitplan (z.B. 15.30 Uhr bis 15.34 Uhr, 15.41 bis 15.44 Uhr usw.). Diese Hausreportagen, die zum Aufgabenbereich des Klägers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem H. Rundfunk gehören, können vom Beklagten und den anderen … Anstalten kostenlos übernommen und zeitgleich oder – nach Aufzeichnung – zeitversetzt gesendet werden, was in großem Umfang auch geschieht. Auf dieselbe Weise werden Reportagen von Sportereignissen im Sendegebiet anderer … Anstalten von anderen, dort angestellten oder freiberuflich tätigen Reportern gesprochen und durch den jeweiligen Haussender und die anderen … Anstalten ausgestrahlt.
Außerdem hat jede … Anstalt die Möglichkeit, für den Teil der Sendezeit während des jeweiligen Sportereignisses, in dem eine derartige Hausreportage für den H. Rundfunk nicht eingeplant ist, in dem der Beklagte also Sprechpause hätte, weitere Reportagen zu bestellen. Diese Reportagen werden ebenfalls einige Tage vorher mit genauer Zeitangabe in den Zeitplan aufgenommen und vom Beklagten zur Ausstrahlung durch den bestellenden Sender gesprochen, vom H. Rundfunk jedoch nicht ausgestrahlt (Fremdreportagen). Für jede vom Beklagten bestellte und vom Kläger gesprochene Fremdreportage hat der Beklagte dem Kläger seit Jahren bis Ende 1977 jeweils eine Vergütung überwiesen, deren Höhe sich im Jahre 1977 je nach zeitlichem Umfang der Reportage in der Größenordnung zwischen 60,– und 110,– DM bewegte. In derselben Weise wurde auch bei der Bestellung und Vergütung von Fremdreportagen anderer Sportreporter aus den Sendegebieten sämtlicher … Anstalten durch jeweils andere … Anstalten seit spätestens 1969 verfahren.
Nach mehrjährigen Diskussionen dieser Frage in verschiedenen Gremien der A. hat die Konferenz der Intendanten am 14./15.9.1977 beschlossen, zunächst probeweise für das Jahr 1978 eine Empfehlung der Konferenz der Hörfunk-Programmdirektoren vom 17./18.8.1977 anzuwenden, die ihrerseits auf Vorschläge der Arbeitsgruppe Honorare und Lizenzen aus dem Jahre 1975 zurückgingen; auf die Niederschriften in der Anlage zu Bl. 82 d.A. wird Bezug genommen. Hiervon erhielt der Kläger spätestens im November 1977 Kenntnis. Als Auswirkung dieses Beschlusses, der in der Folgezeit in teilweise abgeänderter Form auf die Jahre 1979 und 1980 erweitert wurde (vgl. die Anlagen zu Bl. 82 d.A.), erhielt der Kläger die weiterhin von ihm gesprochenen und vom Beklagten ausgestrahlten Fremdreportagen nicht mehr gesondert vergütet.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Vergütung für insgesamt 30 Fremdreportagen, die er seit 1978 für den Hörfunk des Beklagten gesprochen hat. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem H. Rundfunk sei er zu Fremdreportagen nicht verpflichtet; dies ergebe sich schon daraus, daß der H. Rundfunk ihm unter dem 23.5.1967 eine Nebenbeschäftigung „Aufträge für andere Sender nach Anforderung” genehmigt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 3.100,– DM nebst 4 % Zinsen aus 1.600,– DM seit 26.7.1979 und 4 % Zinsen aus 600,– DM seit Zustellung der Klage sowie 4 % Zinsen aus 900,– DM seit 23.10.1980 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zu den streitigen Reportagen aufgrund seines Vertrages mit dem H. Rundfunk verpflichtet, da diese Reportagen Teil der vom Arbeitsvertrag erfaßten gegenseitigen Programmhilfe der … Anstalten sei. Dies zeige auch eine vom Kläger am 19.1.1976 unterzeichnete „Arbeitsbeschreibung” nach deren – unstreitigem – Inhalt zu seinen Aufgaben „Tätigkeiten auch im nationalen Rahmen für alle Sender der A.” gehörten. Der Kläger spreche diese Reportagen während seiner Dienstzeit unter Benützung der Übertragungseinrichtungen des H. Rundfunks. Der Beklagte wende sich bei der...