Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 36 O 90/13 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird - soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. April 2016 entschieden worden ist - Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts S. vom 9. März 2015 - Az.: 36 O 90/13 KfH - wie folgt abgeändert:

"2. Die Klage wird, soweit sie auf Feststellung und Herausgabe im Hinblick auf die im Berufungsantrag Ziffer 3 unter A1 bis A4 sowie B1 und B2 genannten Bürgschaften gerichtet ist, als derzeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %.

4. Dieses Urteil und das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für die erste Instanz wird für die Zeit bis zum 3. Juli 2014 auf 2.161.150,77 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 2.069.019,88 EUR. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 1. März 2016 auf 1.780.847,50 EUR (Berufung der Klägerin: 1.764.344,79 EUR Anschlussberufung der Beklagten: 16.502,71 EUR) festgesetzt, für die Zeit vom 2. März 2016 bis zum 19. April 2016 auf 1.764.344,79 EUR und für die Zeit danach auf 1.446.929,42 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Neubau des Innenministeriums des X in S. in Anspruch. Sie macht restliche Werklohnansprüche geltend. Außerdem klagt sie auf Feststellung, dass der Beklagten aus Vertragserfüllungs- und Vorauszahlungsbürgschaften keine Ansprüche mehr zustehen. Darüber hinaus verlangt sie die Herausgabe der betreffenden Bürgschaftsurkunden.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt.

Die Parteien vereinbarten in den Zwischenvereinbarungen vom 11. Juni 2012 (Anlagen K 18 und K 19, GA II 191 ff. und 194 ff.), dass die Beklagte Vorauszahlungen gegen die Stellung von Vorauszahlungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften leistet.

In der Zwischenvereinbarung zu Vertrag Nr. 9245087 (nachfolgend: Vertrag 1) verpflichtete sich die Beklagte unter Ziffer 4.1 zu einer Vorauszahlung in Höhe von 200.000 EUR. Unter Ziffer 5.4 erklärte sie sich bereit, wöchentlich eine pauschale Abschlagszahlung in Höhe von 42.000 EUR gegen Vorauszahlungs-Abschlagsrechnungen zu leisten. Zu Vertrag Nr. 9245111 (nachfolgend: Vertrag 2) verpflichtete sich die Beklagte unter Ziffer 4.1 zu einer Vorauszahlung in Höhe von 400.000 EUR. Unter Ziffer 5.4 erklärte sie sich bereit, wöchentlich eine pauschale Abschlagszahlung in Höhe von 18.000 EUR gegen Vorauszahlungs-Abschlagsrechnungen zu leisten.

Insgesamt sollten für beide Verträge nach Ziffer 5.4 der beiden Vereinbarungen also 60.000 EUR pauschale wöchentliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

Die Beklagte bot mit Vereinbarungsentwürfen vom 4. Juli 2012 (Anlagen K 22 und K 23, GA II 200 und 201) weitere Zahlungen in Höhe von 72.000 EUR und 28.000 EUR zur Abgeltung von Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung an. Dieser Entwurf wurde von der Klägerin, nicht aber der Beklagten unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Ausstellung des Schecks über 97.000 EUR die von ihr selbst entworfene Vereinbarung akzeptiert habe.

Mit E-Mail vom 4. Juli 2012 (Anlage B 50, GA V 627 f.) hat die Beklagte auf Folgendes hingewiesen: "Voraussetzung für eine Einigung (über den Entwurf vom 04.07.2012) und Vergütung ist neben den rechtsverbindlich abgestimmten und unterschriebenen Vereinbarungen (...) auch das Vorliegen der geschuldeten Sicherheiten gemäß den Vereinbarungen vom 11.06.2012 (...) - wir können dies im Entwurfstext gern noch mit aufnehmen, wenn Sie es möchten."

Am 9. Juli 2012 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten sowie seitens der Klägerin des Zeugen K. statt. Bei diesem Gespräch übergab die Beklagte - bezogen auf die Vereinbarung vom 4. Juli 2012 - einen Scheck über 97.000 EUR (100.000 EUR vor Skonto), der Zeuge K. eine Bürgschaftsurkunde der V. über 100.000 EUR zu Vertrag 1. Zu einer Übergabe zweier Erklärungen der R. zu Bürgschaften vom 2. Dezember 2010 und vom 28. Dezember 2010 kam es nicht. Grund dafür war, dass der Zeuge K. als Voraussetzung für die Übergabe der Originale dieser Erklärungen auf die Übergabe eines weiteren Schecks über 60.000 EUR zur Erfüllung von Ziffer 5.4 der beiden Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 b...

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