Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen IX ZR 232/17)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Ulm vom 16.12.2016, Az. 11 O 11/14 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.465.050,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Zwischenfeststellungswiderklage um die Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen, die der Insolvenzverwalter der R GmbH (künftig: R GmbH) an den Kläger abgetreten hat. Gegenstand der Abtretung sind auf § 64 Satz 1 GmbH gestützte, gegen die Beklagten zu 1 und 2 als frühere Geschäftsführer der R GmbH gerichtete Ansprüche auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind.

1. Die R GmbH war ein führender Hersteller von Regalsystemen im Do-it-yourself-Bereich und Hersteller für den professionellen Ladenbau. Ihr Stammkapital betrug zuletzt 2,5 Mio. EUR und war in voller Höhe einbezahlt. Sie war Teil der "Element-System-Gruppe" (B) mit folgender Unternehmensstruktur:

Alleingesellschafterin der R GmbH, über deren Vermögen am 31.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P zu deren Insolvenzverwalter bestellt wurde, war die GmbH & Co. KG (künftig: KG). Über deren Vermögen wurde am 24.01.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die R B Verwaltungs GmbH. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 12.07.2011 wurde Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Kommanditanteile an der KG beliefen sich auf insgesamt 700.000 EUR. Zur Gruppe gehörte auch die W GmbH (künftig: W GmbH), über deren Vermögen durch Beschluss vom 31.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Die KG war von R B sen. gegründet worden. Im Jahr 1993 wurden die KG-Anteile auf R B jun., den Vater des Klägers, übertragen. Streitig ist, ob damit eine Vereinbarung eines Veräußerungsverbots für KG-Anteile einherging.

Nach dem Tod von R B jun. im Jahr 1998 hielten der Kläger und seine drei Geschwister Kommanditanteile an der KG zu je 24,5 %. Weitere Kommanditanteile zu je 1 % hielten die Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. S und Wirtschaftsprüfer U. Diese übten auf Anordnung des Erblassers auch das Stimmrecht für die Kommanditanteile von zwei minderjährigen Geschwistern des Klägers aus, so dass sie eine Stimmenmehrheit von 51 % vereinigten.

Die Ertragslage der R GmbH war zur Zeit des Erbfalls noch sehr gut. Ab 2000 verschlechterte sie sich sukzessive. Im Jahr 2002 wurde der Beklagte Ziff. 1 zum Geschäftsführer bestellt. In der Bilanz 2008 sind für die R GmbH Verluste in Millionenhöhe ausgewiesen. Sie hatte bei anderen Gesellschaften der B-Gruppe Verbindlichkeiten in Höhe von 5,7 Mio. Euro. Die Ursache für die verschlechterte Ertragslage ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 16.09.2009 erstellte der Beklagte Ziff. 2 als damaliger Mitarbeiter der am 22.08.2009 von der R GmbH beauftragten Ma T GmbH eine Bestandsaufnahme, in der er Defizite im operativen Geschäft der R GmbH feststellte.

In der Folgezeit kürzte zunächst die S die Kreditlinie der B-Gruppe. Wegen nicht bezahlter Rechnungen stellte der Hauptstahllieferant die Belieferung der R GmbH mit Stahl ein. Entsprechend einer vorläufigen Bilanz beliefen sich die Verbindlichkeiten der R GmbH bei der B-Gruppe Ende des Jahres 2009 auf 2,457 Mio. Euro. Am 3.3.2010 stellte die Bank die Erhöhung eines Kredits in Frage, falls die R GmbH für das Jahr 2009 einen Verlust in Höhe von 4 Mio. Euro habe.

Am 10.03.2010 wurde der Beklagte Ziff. 2 zum weiteren Geschäftsführer der R GmbH bestellt. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 waren als Mitgeschäftsführer jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

In der Folgezeit sah sich die R GmbH einer Zahlungsklage in Millionenhöhe ausgesetzt. Finanzierungsgespräche mit Banken verliefen erfolglos.

Anlässlich einer Erben- und Beiratssitzung am 14.04.2010, an welcher der Kläger teilnahm, wurde das vorläufige negative Ergebnis für das Jahr 2009 mit 3,9 Mio. Euro ohne Rückstellungen Intergestion beziffert. Der Umsatz belief sich auf ca. 41 Mio. EUR.

Weitere Finanzierungsbemühungen scheiterten. Eine Globalabtretung an die Bank erfolgte am 08.07.2010. Seit 13.07.2010 war der Beklagte Ziff. 1 nicht mehr aktiv für die R GmbH tätig und wurde am 22.07.2010 freigestellt. Ein Ende Juli 2010 von der St AG i...

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